ihre sämmtlichen Erze, nachdem sie auf der Grube gehö-
rig geschieden worden, jedoch nach Abzug des dem Fis-
kus daran gebührenden Zehntens, von der Halbe weg,
zu verkaufen.
Sie ist in der Ausführung dieses Beschlusses durch
eine Verfügung des Bergamts zu Siegen vom 6. Dec.
1843 behindert worden, welches der Ansicht ist, daß der
Fiskus durch ein solches Verfahren rücksichtlich des ihm
gebührenden Zehntens, benachtbeiligt werde; verleide sei
namlick nicht schuldig die, unter den solchergestalt zu ver-
kaufenden Erzen befindlichen Pochgänge, als Zehnterze
anzunehmen, vielmehr müsse der Zehnten in geschiedenen,
d. h. als schmelzwürdig dargestellten Erzen (Schlichen)
entrichtet werden. — Die Gewerkschaft halt sich dagegen
nicht für verpflichtet, ihre geschiedenen, verkäuflichen Erze,
lediglich im Interesse des Zehntherrn zu Schlichen ver-
arbeiten zu lassen, und hat daher klagend darauf ange-
tragen :
den König!. Fiskus für nicht befugt zu erklären,
die Gewerkschaft Philivpshoffnung unter dem
Vorwände der Zehntbeeinträchtigung zu hindern,
ihre geschiedenen Erze von der Halbe weg zu ver-
kaufen- -
Durch Erkeuntniß des Berggerichts zu Bochum
vom 30. März 1840 ist dann auch nach dem Anträge
der Klägerin anerkannt, und auf die, von dem Fiskus
dagegen eingelegte Appellation, war das erste Urtel
lediglich zu bestätigen. —
Vorab ist zu bemerken, daß die Legitimation der
Klägerin in dieser Instanz durch Anerkenntnis festgcstellt,
die wesentliche Sachlage m, Uebrigen durch die neuer-
dings vernommenen Sachverständigen ist verändert, da-
durch aber für die getroffene Entscheidung eine um so
breitere Grundlage gewonnen ist.