Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 15 (1852))

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finden kann. Daß etwa später bas Haus für die Schuld
verpfändet ist, hat Verklagte nicht behauptet.
Anmerkung- Zu welchen Jncongrnitäten die vorlie-
gende Auslegung führen könne, leuchtet unschwer ein. Die
universitas des Gatten war vor der Ehe eine Eine, nicht
in Mobiliar und immobilior Masse getheilt. Hat also, wie
hier, der Gatte gekaufte, noch nicht bezahlte Immobilien
cingrbracht, so kann nach dem kinderlosen Tode desselben
der andere Gatte in den Fall kommen, den rückständigen
Kaufpreis zahlen zu müssen, während die Immobilien
selbst erblich den Verwandten des erstverstorbenen Gatten
zufallen. Dergleichen ist allerdings schwerlich vorgesehen.
Es ergibt sich auch hier immer mehr, wie dringend «ine
Revision der Güter» Gemeinschaftlehre ist. Allein wann
werden wir Zelt zu solchen politisch - rühmlosen legisla-
tiven Arbeiten haben?!

Dr. Sommer.

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