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Formbachsen mit 40 Pfund Geldes und eben so Otto IV.
1197 die deS Corvei'fchen Wildbanns im Solling mit 100
Pfund GcldeSb^). Es geht hieraus hervor, daß die feste Strafe,
welche durch Verletzung des alten Königsbannes verwirkt wurde,
allmählich in Abgang kam. Vom vierzehnten Jahrhundert
ab, wird ste kaum noch erwähnt. Statt derselben traten
zuerst unter Ludwig dem Baier und Carl dem IV. willkühr-
liche Strafen68), dann aber von Seiten der einzelnen Terri-
torialherren, je nachdem sie die Waidlust hoch hielten, mit-
unter ganz enorme Strafen ein. So heißt eS in einer
Verordnung des Churfürsten Georg Wilhelm v. Branden-
burg v. I. 1620: wollen demnach hinfüro, daß von Dato
an. er sei wer er wolle, so. einen Hirsch scheußt, unnachläß-
liche Strafe unfeilbar geben soll 500 Thlr., für ein Stück
Wild 400 Thlr., für ein Wildkalb 200 Thlr.- für ein Reh
100 Thlr., für ein hauendes Schwein (Keuler) 400 Thlr.,
für eine Bache 200, ein Frischling 100, einen Hasen 50Thr. §
u. s. w. Sogar daS Tödren eines Wolfs in der Wildbahn
war mit 50 Thlr., eines Fuchses mit 20 Thlr. verpönt und
nur den Höhern erlaubte Waidlust mitunter gebüßt haben,
aufgefühtt. So z. B. daß man im Mai 1666 in der
Wetteraü einen auf der Saat weidenden Hirsch gesehen,
auf dessen Rücken ein Mensch mit Ketten besestigt gewesen,
welcher blutig, mit zerrissenen Kleidern und zerfleischtem
Leibe gerufen, man möge ihm doch daS Leben nehmen,
damit er der unerträglichen Qual, die er nun schon drei
Tage ausstehe, entledigt werde. 0! anima fügt Fritsch,
indem er diese Thatsache aus Hossmanns Lycurgus Roinano-
Germanicus in seinem Tractat de peccatis venatorum
mittheilt, hinzu, si in desperationem incidisti, quam
terribilem institues querelam in extremo judicio, contra
judicem tuum saecularem, quem non corporis tui
sanguine satiare potuisti , sed lernet ipsam, (piae ad
immortalitatem condita es, ad immortalem interritum
reservatam videbis.
67) Die Stellen bei Stieglitz §. 14. Not. 30 u. §. 17. N. 26.
68) Stieglitz S. 64.