Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 44 = 2.F. 8 (1902))

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Schloßmann,

dem geltenden Rechte nachgewiesenermaßen in allen rechtlichen
Beziehungen wie Theile bestimmter anderer Sachen behandelt
würden, so könnte man diesem Rechte den Ausdruck leihen:
Zubehörungen einer Sache werden so behandelt, wie körper-
liche Theile einer Sache, und man könnte noch weiter gehen
und eine Terminologie annehmen, in der als Theile einer
Sache nicht bloß das, was im gewöhnlichen Sprachgebrauch
Theil genannt wird, sondern auch gewisse selbständige
Sachen als Theile bezeichnet werden — so, wie ja auch
bekanntlich solche bewegliche und unbewegliche Sachen, die
im Rechte den von unbeweglichen Sachen geltenden Normen
unterworfen werden, den unbeweglichen Sachen zugezählt
werden.
Natürlich hat diese Art, geltendes Recht auszudrücken, zur
Voraussetzung die vorgängige Feststellung des wirklichen Be-
stehens eines diesem Ausdruck entsprechenden Rechts, und nur
insoweit kann der Ausdruck auf Gültigkeit Anspruch erheben,
als der Vergleich in dem als geltend ermittelten Recht einen
Anhalt findet.
Es könnte in der That nach einer Aeußerung von Gierte
scheinen, als sollte bei ihm mit der Vergleichung mit dem
„Organ" nur das bestehende Recht in dem Umfange, in dem
es vorher als bestehend festgestellt ist, wiedergegeben werden.
Um die Berechtigung der Organtheorie und der Entgegensetzung
von Organ und Stellvertreter nachzuweisen, sagt nämlich
Gierte*): „Wir werden unten im Einzelnen sehen, daß die
juristische Person durch ihre Organe Entschlüsse fasten und aus-
führen kann, bei denen die eigene Thätigkeit des Subjektes
schlechthin erforderlich und die Zurechnung fremder Willens-
aktion undenkbar ist.Hier sei nur darauf hingewiesen.

i) Die GenossenschastStheorie, S. 626.

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