Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 44 = 2.F. 8 (1902))

Organ und Stellvertreter.

295

Instrument niemals von selbst wirkt, während das Hauskind
dem Hause erwirbt, ohne vom Mer kami1ia8 durch bewußte
Einwirkung, durch Befehle oder Anweisungen dazu angehalten
zu sein) — ähnlich wie gewisse Organe des menschlichen Körpers
ohne unseren Willen selbstthätig oder von unserem Willen
unabhängig auf einen äußeren Reiz reagirend in einer dem
Organismus nützlichen oder für seine Erhaltung nothwendigen
Weise in Aktion treten?
Alle diese Ueberlegungen werden uns also prima facie
glauben machen, daß wir es hier mit einem jener Gleichnisse
zu thun haben, wie man sie so häufig zur Unterstützung ander-
weitig bereits genügend begründeter Behauptungen, oder auch
nur als ausschmückendes Beiwerk zur Belebung der Darstellung
verwendet, und die man bereitwillig fallen läßt, sobald sie von
der einen Seite als nicht zutreffend gerügt werden, oder von
der anderen Seite versucht wird, aus ihnen ernstliche, über
anderweitig schon sichergestellte Resultate hinausgehende Schlüsse
zu ziehen.
Bei näherer Betrachtung aber zeigt sich, daß man mit der
Bezeichnung der zum Handeln für die juristische Person berufenen
Personen als Organ der juristischen Person nicht lediglich einen
verhältnißmäßig harmlosen Vergleich mit den Organen des
menschlichen Organismus hat anstellen wollen, daß sie vielmehr
der Ausdruck eines wissenschaftlichen, das Wesen des zwischen
ihnen und der juristischen Person bestehenden Verhältnisses ent-
haltenden Dogmas sein sollte.
Im Allgemeinen kann es nicht als unzulässig gelten,
den Inhalt bestehenden Rechts durch einen Vergleich zur
Darstellung zu bringen, wenn nur für beide verglichenen
Dinge ein durchgängig gültiges tertium comparativum vor-
handen ist. Wenn also z. B. gewisse selbständige Sachen nach

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer