Volltext: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 44 = 2.F. 8 (1902))

Organ und Stellvertreter.

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ihre Bedeutung für das Leben und Wirken der juristischen
Person in gewissen Beziehungen zu veranschaulichen. In plasti-
scher Weise bringt sie zum Ausdruck, daß die juristische Person
ohne sie nicht handeln, insbesondere keine Geschäfte mit Anderen
schließen, keine Eintragungen in das Grundbuch beantragen, keine
Prozesse führen kann u. s. w. Dabei aber wird man nicht
vergessen dürfen, daß Vergleichung nicht Gleichsetzung ist, daß
also jene Personen z. B. nicht wirklich T h e i l e der juristischen
Person, wie der Mund und die Hand Theile des menschlichen
Organismus sind, daß sie schon deshalb es nicht sein können,
weil ja die juristische Person selbst nichts Körperliches ist.
Wie dieser Vergleich nach einer beschränkten Richtung hin
zu sinnlicher Veranschaulichung des hier bestehenden Verhält-
nisses dienlich ist, so können Vergleiche auch nach anderen Rich-
tungen hin dieselben Dienste leisten. So braucht z. B. L a b a n d
selbst hier noch einen anderen, der mit dem hier besprochenen
offenbar nicht zusammenfällt, wenn er jene Personen als den
juristischen Leib der juristischen Person bezeichnet. Hiernach
würde man — (ich weiß nicht, ob La band sich die Sache
so gedacht hat, oder nicht vielmehr demselben Gedanken, wie
durch den ersten einen — dann allerdings weniger zutreffenden
— Ausdruck hat geben wollen) der juristischen Person so
wie dem Menschen einen Leib zuschreiben und vielleicht daran
denken können, daß der der juristischen Person — dem Verein
oder der Stiftung — innewohnende Zweck, daß die Tendenz,
die dem Wirken des Vereins seine Richtung vorzeichnet, die
Seele darstelle. Hier würde in bildlicher Form die Thatsache
bezeichnet sein, daß normalerweise das Wirken jener Personen
durch den Vereins- oder Stistungszweck bestimmt werde oder
bestimmt werden solle, vielleicht auch die Erscheinung, daß die
juristische Person mit dem Wegfall ihres Zweckes durch Un-

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