Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 44 = 2.F. 8 (1902))

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Schloßmann,

spezifisch verschieden sind, mit einander vermengt und durch-
einandergeworfen, nämlich Organschaft. . und Vollmacht und
Ermächtigung, die sowohl auf Rechtsgeschäft als auf Gesetz
beruhen kann. Bei der Vertretung in Vollmacht handelt es
sich stets um ein Rechtsverhältniß zwischen zwei Rechts-
subjekten, von denen das eine für das andere handelt; die
Rechtshandlungen des Vertreters sind zwar seine Handlungen,
aber sie haben Rechtswirkungen, als wären sie Handlungen des
Vertreters. Bei der Vertretung in Organschaft dagegen handelt
die juristische Person selbst und unmittelbar; ihr Vorstand
tritt nicht als ein von ihr verschiedenes Rechtssubjekt den
Dritten gegenüber, sondern die juristische Person handelt durch
ihn, sie bedient sich desselben, wie sich die physische Person des
Mundes und der Hand zur Abgabe der Willenserklärungen
bedient.Die Organe, mittelst deren sie handelt,
sind nicht fremde Personen, welche für sie handeln, sie ver-
treten ; denn die Organisation gehört zum Wesen der juristischen
Person, sie ist gleichsam ihr juristischer Leib, ohne den sie nicht
existenzfähig ist u. s. w."

II.
Jeder, der von dieser Lehre zum ersten Male Kenntniß
nimmt, wird zunächst nicht anders glauben, als hier einen Ver-
gleich vor sich zu haben, durch den das Wesen und die Stellung
der zur Wirksamkeit für die juristische Person verfassungsmäßig
bestellten Personen verdeutlicht und anschaulich geschildert werden
soll, und wird sich sagen, daß auch diesem Vergleiche voraus-
sichtlich das Gebrechen des Hinkens, das im Sprichwort jedem
Vergleiche nachgesagt wird, anhaften werde.
Sicherlich ist die Vergleichung jener Personen in ihrem Ver-
hältniß zur juristischen Person mit den Organen eines lebendigen
Organismus, insbesondere des Menschen, wohl geeignet, uns

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