Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 44 = 2.F. 8 (1902))

Organ und Stellvertreter.

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völlig ausschließt. Um aber über meine Stellung zu jener
Lehre keinen Zweifel zu lassen, will ich sie hier in Kürze dar-
legen, und ich halte alle Gegner dieser Theorie um so mehr
für verpflichtet zu energischer Abwehr, je mehr durch ihr
Schweigen jener das vollständige Festwurzeln in unserem
Rechtsleben erleichtert werden würde.
Wenngleich nun der Begriff der Organschaft in engem
Zusammenhänge mit der Lehre von der juristischen Person
steht, so ist doch, wie ich glaube, der Nachweis seiner Unhalt-
barkeit auch ohne ein Eingehen auf das Wesen der juristischen
Person selbst möglich, und es soll daher von einem solchen hier
auch Umgang genommen werden.
Die Theorie über die rechtliche Stellung der zum Handeln
für die juristische Person berufenen Personen, die in den aus-
führlichen Darlegungen ihres Urhebers einen schwer zu fassenden
und vielfach auf mystischen Vorstellungen beruhenden Ausdruck
gefunden hat, tritt, wie mir scheint, in der schärfsten und
knappsten Formulirung bei La band auf, an der Stelle, an
der er den I. Entwurf zum B.G.B. kritisirt und die in ihm
beliebte Unterstellung jener Personen unter den Begriff des
„gesetzlichen Vertreters" als unberechtigt tadelt *).
Daher will ich von seinen Aeußerungen meinen Ausgangs-
punkt nehmen und darf es um so mehr, da Gierte in der
neuesten Darstellung seiner Lehre durch die Bezugnahme auf
Laband's Aeußerungen deren Uebereinstimmung mit der
eigenen Theorie anerkannt hat1 2).
„Im § 224 Abs. 2 erscheint" — sagt Laband — „wie
in zahlreichen anderen Stellen der „gesetzliche Vertreter". Unter
diesem Ausdruck werden zwei Verhältnisse, die von einander
1) Arch. f. civ. Praxis, Bd. 73 S- 187 f.
2) Bergt. Deutsches Privatrecht, Bd. i S. 614 Anm. 16.
19*

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