Volltext: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 44 = 2.F. 8 (1902))

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Schloßma nn,

Seine Lehre Hai in Theorie und Praxis sehr schnell zahl-
reiche Anhänger gewonnen, ja sie wird vielleicht als die zur
Zelt herrschende bezeichnet werden dürfen, und mit Genug-
thuung konnte Gierke in diesen Jahrbüchern Bd. 35 (1896)
S. 221 ff. „den vollen Durchbruch eines selbständigen Rechts-
begriffs des gemeinheitlichen Organs als des sichtbaren Werk-
zeuges der unsichtbaren Lebenseinheit des Gemeinwesens" in
der deutschen Rechtspraxis feststellen.
Nur unter den Romanisten — wenige ausgenommen 1) —
scheint sie noch skeptische Behandlung zu finden, und es hat
von dieser Seite auch nicht an energischem Widerspruch gefehlt2 3).
Aber die Vertheidiger dieser Lehre — ich will sie die Organ-
theorie nennen — fühlen sich ihrer Sache so gewiß, daß einer
von ihnen sich zu der Aeußerung versteigen konnte, der
„romanistischen Schule", die den Unterschied von Stellvertretung
und Organschaft noch neuestens negire, gereiche dies nicht ge-
rade zur Ehre55).
Trotz dieses Vorwurfes muß ich gestehen, mich von der
Richtigkeit dieser Lehre schlechterdings nicht überzeugen zu
können, und wenn ich in meinem Werke über die Stellver-
tretung von ihr keine Notiz nahm, so geschah dies darum,
weil ich den Begriff der Stellvertretung im Gegensatz zu den
unklaren Auffassungen, die bisher über ihn verbreitet waren und
auch in den neuesten Arbeiten über Vollmacht und Vertretung
geblieben sind, in einer Weise bestimmt habe, die, wie ich
glaube, einen Gegensatz zwischen Vertretung und Organschaft
1) Bergl. Dernburg, Pand. 1 § 66; Regelsberger, Pand. I
S. 322 ff.
2) Vergl. namentlich Mitteis, Die Lehre von der Stellvertretung,
S. 192 Anm. 223; vergl. aber auch O. Mayer, Deutsches Lerwaltungs-
recht, Bd. 2 S. 395 Anm. 2.
3) Bernatzik, Die juristische Persönlichkeit der Behörden, S. 71
Anm. 214.

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