Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 44 = 2.F. 8 (1902))

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Otto Lenel,

Unter den Eigenschaften der Person, über deren Wesent-
lichkeit gestritten wird, spielt eine Hauptrolle die Solvenz des
Kreditsuchenden bei Kreditgeschäften. Eine ganze Reihe von
Schriftstellern läßt wegen irrthümlicher Voraussetzung dieser
Eigenschaft die Anfechtung des Kreditgeschäftes zu*). Von
meinem Standpunkt aus ist die entgegengesetzte Entscheidung
selbstverständlich; denn über die Zahlungsfähigkeit und Ver-
trauenswürdigkeit der Gegenpartei erkundigt man sich zwar;
Zustcherungen darüber im Vertragsinhalt 'selbst kommen kaum
jemals vor. Auch scheinen mir die Konsequenzen der Gegen-
ansicht sehr wenig bestechend. Man beachte wohl, daß die
Fälle betrüglichen Versckweigens der Zahlungsunfähigkeit für
uns ausscheiden — nur die Anfechtung wegen Irrthums, nicht
wegen arglistiger Täuschung steht in Frage. Es bleiben also
nur die verhältnißmäßig seltenen Fälle, wo ein thatsächlich
Zahlungsunfähiger dona ficte Kredit begehrt und erhalten hat.
Will man nun hier durch Anfechtung helfen, so versperrt man
einerseits dem Kreditempfänger die Möglichkeit, im Wege der
Sicherheitsleistung das Kreditgeschäft aufrecht zu erhalten, eine
Möglichkeit, die ihm in dem analogen Falle des § 321 des
B.G.B. ausdrücklich gewährt wird; andererseits aber entzieht
man dem Kreditgeber mit der einen Hand das, was man ihm
mit der anderen giebt — denn ihn trifft, wenn et anficht, die
gerade hier sehr schwerwiegende Verpflichtung zum Ersatz des
negativen Interesses. Daß der Kreditgeber in vielen Fällen
der Hülfe bedarf, ist freilich klar. Sie muß aber anderswo
gesucht werden: in dem Grundsatz der Herrschaft von Treu und

i) Eergl. Rehbein, zu § H9 S. 139; RegelSberger, Jahrb.
f. Togm., Bd. 40 S. 477 ff.; Endemann, 8. Aufl., § 71 Nr. 21;
Holder, Komm., S. 264; Matthi aß, Lehrb., Ed. i § 52; Düringer-
Hachenburg, Komm, zum H.G.B., Ed. 2 S. 57, u. A. m. S. auch
R.G. Bd. 12 S. 102, Bd. 21 S. 312.

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