Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 44 = 2.F. 8 (1902))

Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei gegenseit. Berträgen. 121
seitigen Vertragsverhältniß, sondern lediglich die Rechte geltend
gemacht, die ihr schon nach den allgemeinen, auch für einseitige
Verpflichtungen geltenden, Grundsätzen bei schuldhafter Nicht-
leistung ihres Schuldners zustande. Insbesondere könne bei
Verzug des letzteren, abgesehen von dem Ausnahmefall des
§ 286 Abs. 2 B.G.B. (— Mangel des Interesses an nach-
träglicher Erfüllung —), ein Entschädigungsanspruch der an-
gebenen Art erst nach rechtskräftiger Derurtheilung des Gegners
und Ablauf einer angemessenen Nachfrist durchgeführt werden.
Ob im Einzelfalle Schadensersatz wegen des ganzen (auf-
gehobenen) Vertrages oder nur wegen der schuldnerischen
Leistung verlangt werde, sei eine „rein thatsächliche Aus-
legungsfrage, die nur nach den Umständen der Sachlage be-
urtheilt werden könne" (Schöller I S. 640).
Diese ganze Auffassung verstößt zunächst gegen die
elementarsten Auslegungsregeln, indem sie dem Ausdruck
„Schadensersatz wegen Nichterfüllung" in den §§ 325, 326
B.G.B. zwei völlig verschiedene Bedeutungen beilegt. Das
eine Mal soll damit das Auswechseln von Entgelt des Gläu-
bigers und Schadensersatz für die schuldnerische Leistung, das
andere Mal das Verlangen der Differenz zwischen beiden
Werthen gemeint sein. Eine solche Mehrdeutigkeit derselben
Bezeichnung ist von vorneherein abzulehnen.
Hierzu kommen Bedenken praktischer Art. Der Schuldner
würde regelmäßig nicht zu erkennen vermögen, welche von
beiden Alternativen der Gläubiger nun eigentlich im Auge habe.
Die „Umstände des Falles" würden ihm dabei keine genügende
Handhabe bieten. Der Gläubiger wird ihm regelmäßig nichts
anderes mittheilen, als daß er Schadensersatz wegen Nichterfüllung
begehre. In welchem Sinne soll er diese — nach dem Stand-
punkte der Gegner durchaus zweideutige — Wendung auffassen?
Ferner führt die Ansicht Schöller's zu folgender Sach-
lage. Will der Gläubiger, welcher Schadensersatz verlangt.

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