Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 44 = 2.F. 8 (1902))

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Wilhelm Kisch,

Auffassung die beiderseitigen Verpflichtungen schon ohnehin
ipso jure aufgehoben sind, die spezifischen Wirkungen des
Rücktritts also bereits vorliegen. Was soll unter diesen Um-
ständen noch die besondere Rücktrittserklärung")?
Den eben dargelegten, meines Erachtens entscheidenden
Einwand haben nun die Gegner in doppelter Weise zurück-
zuschlagen versucht.
a) Zunächst ist geltend gemacht worden, die hier bekämpfte
Auffassung des Schadensersatzes führe keineswegs immer zu
den gleichen Wirkungen wie der Rücktritt. Dies gelte nament-
lich, wenn die Gegenleistung bereits erfolgt sei. Dieselbe könne
dann nur zurückverlangt werden, wenn der Gläubiger den
Rücktritt erkläre, nicht auch, wenn er sich für den Schadens-
ersatz entscheide").
Allein diese abweichende Behandlung würde selbst, wenn
sie sich mit dem Standpunkte der Gegner vereinbaren ließe,
schon deshalb nicht viel besagen, weil die gegenseitigen Ver-
träge in den meisten Fällen Zug um Zug erfüllt werden, eine
Vorleistung bei ihnen also verhältnißmäßig selten stattfindet.
Abgesehen davon, gelangt aber jene Ansicht zu dem sonderbaren
Ergebniß, daß der Gläubiger, der es mit der eigenen Erfüllung
besonders ernst genommen, und sich deshalb mit ihrer Vollziehung
beeilt hat, schlimmer daran sein soll, als ein solcher, der sie
4«) Schöller beruft sich H S. 526 Anm. 19 auf eine Aeußerung
von mir (Unmöglichkeit S. 137), nach welcher der gesetzliche Rücktritt, im
Gegensätze zum vertragsmäßigen, thatfächlich nur die Bedeutung eines
Verzichtes auf Schadensersatz und Ersatzleistung gemäß § 281 habe. Diese
Wendung bezieht sich aber selbstverständlich nur auf die Leistung des
Schuldners. Daß aber die Hauptbedeutung de8 Rücktritts in seinem
Einfluß auf die Gegenverbindlichkeit deS Gläubigers liegt, habe ich dort-
selbst zu wiederholten Malen mit aller wünschenswerthen Deutlichkeit hervor-
gehoben.
47) So iusbesondere Staub, Kommentar, 6. Aust. S. 1278
Anm. 21; Cosack, Lehrbuch des bürgerlichen Rechts, S. 336.

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