Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 44 = 2.F. 8 (1902))

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Wilhelm Kisch.

dennoch nicht vorliege, weil 8 325 B.G.B. „auf einen be-
sonderen, eine abweichende Regelung zulassenden Fall sich
bezieht". Wenn aber nach § 628 Abs. 2 Auflösung und Ent-
schädigung neben einander zugelassen sind, so muß bei Un-
möglichkeit und Verzug die „abweichende Regelung" eben darin
besteben, daß hier beide Alternativen einander ausschließen.
Vollends unbegründet wäre es endlich, wollte man aus
jener Vorschrift die Folgerung ziehen, daß ein Gläubiger,
welcher Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlange, auch
seinerseits nicht zu leisten brauche. Wer Entschädigung be-
ansprucht, stellt sich ja grundsätzlich auf den Boden des Ver-
trages, und hat deshalb selbst zu leisten. Im Ausnahmefall
des § 628 Abs. 2 dagegen verhält es sich gerade bezüglich des
wesentlichsten Punktes völlig anders, da hier durch förmliche
Kündigung eine Auslösung des Vertrages stattgefunden hat.
Der Umstand aber, daß die Gegenverbindlichkeit des Vertrags-
treuen Theiles erst durch die Kündigung beendigt wird, recht-
fertigt umgekehrt den Schluß, daß für den Gläubiger, der Ent-
schädigung verlangt, die Pflicht zur Gegenleistung prinzipiell
weiterdauert.
Dieser Auffassung entspricht auch eine sehr bezeichnende,
bisher nicht genügend beachtete. Verschiedenheit in dem Wort-
laut unserer Vorschriften. Der § 628 Abs. 2 spricht von dem
„Ersätze des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses
entstehenden Schadens", die §§ 325, 326 von dem „Schadens-
ersätze wegen Nichterfüllung". Damit ist trefflich zum Aus-
druck gebracht, daß die Entschädigung im ersteren Falle für die
verschuldete Beendigung des Pertragsverhältnisses als eines
Ganzen, im zweiten dagegen für die Unterlassung der einseitigen
Erfüllung zu leisten ist, daß also dort die Auflösung, hier die
Fortdauer der kontraktlichen Bindung den Ausgangspunkt bildet.
Ebenso verhält es sich dann, wenn der Konkursverwalter

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