Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 44 = 2.F. 8 (1902))

Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei gegenseit. Verträgen. 105
noch zu einer unverhältnißmäßig hohen Entschädigung an-
zuhalten.
Nach der gegnerischen Auffassung müßte ferner der
Schuldner im Streitfälle den Werth beweisen, welchen die
Gegenleistung für den Gläubiger hat. Denn nach den allgemeinen
Grundsätzen der Beweislehre hat der Entschädigungspflichtige
den Umfang der von dem Berechtigten anzurechnenden Vor-
theile darzuthun. Ein solcher Nachweis wäre aber in unserem
Falle mit den größten Schwierigkeiten verknüpft, da dem
Schuldner für eine richtige Bemessung des gegnerischen
Interesses am Entgelte regelmäßig die Anhaltspunkte fehlen
würden.
Schließlich ist noch eines letzten Einwandes zu gedenken,
den Schöller II S. 520 aus dem Begriffe des Schadens-
ersatzes ableitet. Daß der Gläubiger für die ausgebliebene
Leistung Entschädigung verlangen könne, ergebe sich bereits
aus § 280 B.G.B., welcher von dem Schadensersätze für die
Nichterfüllung des Schuldners handele. Hätte nun, wie die
herrschende Ansicht annehme, die letztere Wendung in dem
Z 325 B.G.B. den gleichen Sinn, so würde es sich hier
lediglich um eine ganz überflüssige Wiederholung handeln.
Daran ist nur soviel richtig, daß sich bei gegenseitigen
Verträgen das Recht des Gläubigers, unter Bewirkung des
eigenen Entgeltes Entschädigung für die Leistung des Schuldners
zu verlangen, auch ohne die besondere Hervorhebung in § 325
B.G.B. aus allgemeinen Grundsätzen, insbesondere aus § 280
B.G.B., ableiten ließe, wie dies ja auch bei Schöller an
anderer Stelle (I S. 638 f„ II S. 526) geschieht. Die Be-
deutung des § 325 B.G.B. liegt aber darin, daß er dem
Gläubiger dieses Recht neben anderen Befugnissen
(— nämlich Rücktritt und Berufung auf § 323 B.G.B. —) ge-
währen will. Wären bloß die letzteren hervorgehoben worden.

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