Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 1 (1834))

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welchen GlanbcN diese Versicherung verdient. So viel ist
urkundlich gewiß, daß Erzbischof Adolph I. im Jahre
1200 dem Grafen Gottfried II. von Arnsberg medie-
tatem reddituum — oppidi, quod apud Rüden
(bei derVurg) pro pacetcrredenavo construximus,
verlieh, und daß das älteste Stadtrecht, so wie es vorliegt,
ein Gemenge von Verleihungen und eigenen Willkühren
enthält, deren Geltung, bis auf das Institut der Güter-
gemeinschaft, ganz der Ncchtsgeschichte anheim gefallen ist.
Das Ncmliche gilt auch von den Zusätzen, welche das
Stadtrecht von der Mitte des 14tcn Jahrhunderts, bis
zum Schlüsse des 16ten erhalten hat. Außer dieser Güter-
gemeinschaft besteht überhaupt kein Statutar- oder Ge-
wohnheitsrecht in der Stadt Rüden mehr. Eben so wenig
in den Landgemeinden des ehemaligen Gogerichts, in wel-
chen jedoch die Gütergemeinschaft gleiche Geltung hat, wie
in der Stadt selbst, ohne daß sich urkundlich Nachweise» ließe,
wie solche entstanden. Wahrscheinlich aber ist die Ver-
breitung dieses Theils des Stadtrechts auf dem Lande,
dadurch bewirkt worden, daß die Dörfer Altenrüden, Miste
und Ktieblkiighausen, vermöge geschichtlicher Verhältnisse,
deren Entwickelung wir uns hier versagen müssen, in einem
Communalverbandc mit der Stadt Rüden standen'), daß
sie deswegen auch an den Erb- nnd Sterbgerkchtssatzungen
der Stadt Anthekl nahmen, und daß die landesherrlichen
Richter, welche dem alten Stadtrcchte zufolge, Rüdener
Bürger sc'yn mußten, also mit den Rechtsverhältnissen der
Gütergemeinschaft, tagtäglich verkehrten, diese allmählig

’) S. unten Nete 4.

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