Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 1 (1834))

403

folgenden Blättern, die Bemerkung erlauben, daß das Unters
nehmen seiner Natur nach, bei dem Mangel aller Vor-
arbeiten und bei der großen Zcitbcdrättgniß des Verfassers
durch laufende Amtsgeschäftc, mit aller Anstrengung nicht
so schnell hat zum Ziele geführt werden können, als cs
sein sehnlichster Wunsch war. Um inzwischen wenigstens
Zcugniß zu geben von dem, was er gethan, hat
er sich entschlossen, in einer Reibe kleiner Darstellungen
vorläufig düs Practischc unserer Statutar- und Eewobn-
heitsrcchte darzulcgcn, und zwar vorzugsweise in diesem
neuen Archive, weil cs in der Provinz, von deren Rechten
cs fich handelt, am meisten verbreitet ist.
Was den Plan dieser Darstellungen 'betrifft, so ist
er sehr einfach der, daß von jedem Gcrichtsbczirke die
darin geltenden Gcwohuhcits - und Statutarrechtc, mit
kurzen geschichtlichen Andeutungen, reccnsirt werden. Mit
dem Amte Rüden aber wird um deswillen der Anfang
gemacht, weil die darin herrschende eheliche Gütergemein-
schaft, wegen ihrer Geltung bei mehreren anderen Gerichten
das bedeutendste von allen Statntarrechten des Landes ist.
i. Amt Rüde n.
Das heutige Amt Rüden besteht aus dem ehemaligen,
Gogerichtc Rüden und der Stadt Kallenhardt. Beide'
hatten sonst tig'etic landesherrliche Richter. Die Stadt
Rüden hatte ein eigenes Statutartecht, welches im An-
fänge des 14ten Jahrhunderts zu einem Coder gesammelt
wurde, dessen Einleitung versichert, das Recht sey der *
Stadt von Erzbischof Philipp von Cöln, int Jahre 1178'
gegeben worden. Es mag hier auf sich beruhen bleiben,
27 *

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer