Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 1 (1834))

36. Die Statutarrechte des Herzogthums Westfalen

Xxvin.
D i e Statutaerechte
des
Herzogthums Westfalen.
Vom
Zustizamtmann I. A. Aeivertr zu Brilon-

3)or vier Jahren theilte der Verfasser, im 70flcn Hefte
der Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, den all-
gemeinen Theil einer Abhandlung über die eheliche Güter-
gemeinschaft, nach westfälischen Statutarrechten und den
ergänzenden Vorschriften des Allgemeinen Landrechts mit.
Sie sollte der Prodromus zu einem größeren Werke über
unsere Statutarrechte seyn, welches der Verf. zum Bedarf
unserer practischen Juristen zunächst deswegen beabsichtigte,
weil der §. 3 des Publications-Patents über die Einfüh-
rung des A. L. N. im Herzogthum Westfalen vom 21»
Juni 1825 neben der Bestimmung: daß die in den einzelnen
Landestbeilen und Orten bestehenden besonderen Rechte und
Gewohnheiten (Statutar- und Gewohnheitsrechte), des-
gleichen diejenigen Landes-Ordnungen oder Bestimmungen der-
selben, welche sich auf Provinzial-Rechtsverhältnisse beziehen
(Provknzialrechte), noch ferner ihre gesetzliche Kraft und
Gültigkeit behalten — nur die bestimmte Zusicherung er-
theilt, es solle, damit jede Ungewißheit darüber beseitig
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