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Rechtsmittel.
IV. Rechtsmittel der weiteren Vertheidigung (An-
bringung des Milderungsgesuchs) inJnjurien-
Sachen.
1. Gegen Entscheidungen erster Instanz in Znjuriensachen . .
V. Revision.
1. Wenn die Revistons - Beschwerden Familien- oder Standes-
Verhältnisse, Ehrenrechte- Ehegelöbnisse oder Ehesachen
allein oder in Verbindung mit anderen daraus herge-
, leiteten Ansprüchen zum Gegenstände haben.
2: Betrifft die Revision lediglich das Vermögen, so ist die Re-
vision nur alsdann zulässig, wenn die beiden ersten Er-
kenntnisse ganz oder zum Theit verschiedenen Inhalts sind,
und wenn zugleich der dieser Verschiedenheit unterliegende
Gegenstand der Beschwerde über 500^ Thlr. beträgt.
VI. Nichtigkeits-Beschwerde.
Wegen der Erfordernisse dazu, s. §§. 4 folg, der Verordnung
vom 14. Dezember 1833. — Sie findet statt:
1. Gegen Agnitions- und Purifications? Resolutionen.
2. Gegen Erkenntnisse erster Instanz:
3. in Bagatellsachen, worin derKommissarius des Obergerichts
erkannt hat und das Object 20 Thlr. oder weniger beträgt,
b. in summariichen Prozessen der Oberqerichte, wenn der -
. Gegenstand der Beschwerde £0 Thlr. oder weniger betragt,
cv in summarischen Prozessen der cottegialischen Untergerichte,
'wenn die Beschwerde über 20 bis 50 Thlr. incl. zum
.Gegenstände hat.
3. Gegen Erkenntnisse zweiter Instanz:
Wenn nach dem vorhergehenden (V.) das Rechtsmittel der
Revision nicht statt findet.
Bemerk. In den Fallen, welche die Dro»ekordliiinq Die. 46. §. 2.
Nr. l, 3, 4 und 5 bezeichnet. be''älr es bei den daselbst aeaebeiien
Vorschriften sein Bewenden. (Vererb. v. 14. Dccb. 1635 tz, 26.)