Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 1 (1834))

17. Ist die zweijährige Verjährung der Klage des Enterbten nach §. 440. A. L. R. Th. II. Tit. 2. auch auf bloße Pflichtheils-Schmälerungen und Belästigungen auszudehnen? 2) Findet diese Klage auch dann statt, wenn gar keine Ursache der Enterbung oder kein gesetzmäßiger Grund angeführt ist? 3) Ist eine Klage aus dem Testamente eine Anerkennung nach §. 438 I. c.? 4) Unterbricht eine solche Klage die zweijährige Verjährung, wenn ihre Entscheidung für die Pflichttheilsklage vorbereitend war?

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XI.
1) Ist die zweijährige Verjährung der Klage des
Enterbten nach §. 440 A. L. R. Th. H. Tit. 2
auch auf bloße Pflichttheils-Schmälerungen und
. Belästigungen auszudehnen?
2) Findet diese Ausdehnung auch dann statt, wenn
gar keine Ursache der Enterbung oder kein ge-
setzmäßiger. Grund angeführt ist?
3) Ist eine Klage aus dem Testamente eine Aner-
kennung nach §. 438 l. c. ?
4) Unterbricht eine solche Klage die zweijährige Ver-
jährung, wenn ihre Entscheidung für die Pflicht-
theilsklage vorbereitend war?
Rechtsfall, mitgetheilt
von
Kammer.

iOff Erbmarschall Carl Wilhelm von,Quadt zu Gartrop,
welcher im Jahre 1805 mit Hinterlassung einer Witwe
und fünf Kinder verstarb, hatte durch das Testament vom
27. October 1800, seinen Sohn Wilhelm Carl Ludwig
von Quadt zum Universalerben eingesetzt, und ihm dessen
Schwester, Constantt'a Hermkna, verehelichte Oberst svon
Nagel, substituirtt Da der eingesetzte Erbe nach dem Te«

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