Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 1 (1834))

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vereinzelten Kräfte zu einer einzigen nach demselben Ziele
-instrebmdm Gesammtkraft verschmilzt, mithin die bloS
aggregkrten Volkstheile zu integrirmdm Theilen der Ge-
sammtheit «mbildet, und allen Individuen dieselbe Gesinnung
und Richtung allmählig einflößt. Dahin muß er also auf
das eifrigste strebest) und zu diesem Ende auf der einen
Seite allen Dolkstheilen eine angemessene gemeinsame
Verfassung zu gehen, auf der andem Seite die vorhande-
nen ProvinzialitLtm und Natnrnothwendigkeit als solche
möglichst zu beseitigen oder doch unschädlich zu machen
suchen." Mit anderm Worten: Die Gesetz-Revisoren
müssen zugleich und vorzüglich Staatsmänner seyn, er-
kennend und fördernd dm Grund-Gedankm, das Lebens«
princip der Monarchie, dem das Einzelne sich unterord-
nen muß.
Der Verf. stellt folgende Erfordernisse der durch Voll-
ziehung des gemeinrechtlichen Strebens zu Stande zu brin-
genden gemeinsamen Rechtsgestaltung auf (S. 123 ff.),
1) vor allm Dingen dürft jene Rechtsgestaltung keine will-
kührliche Erfindung, müsse vielmehr die Verschmelzung aller
vorhandmen Besonderheiten in eine bessere Allgemeinheit
seyn, und dergestalt den einzelnen Volksgliedem das, waS
dieselbe» bisher besessm hatten, in einer vollmdeteren Ent-
wickelung wiedergebm. 2) Es müsse dabei mit der äu-
ßersten Besonnenheit verfabren werden, und, wenn die
Intelligenz der Volksglieder noch nicht so mtwickelt sey,
daß dieselben das Allgemeine ihrer Besonderheiten vorzu,
ziehen völlig bereit seyen, vorläufig eine bedingte Einfüh-
rung des Allgemeinen vorgezogm, neben diesem also einer
jeden Provinz ihre Besonderheiten für's erste gelassen werden

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