benutzen, obgleich er, Kläger, das Geld erst am andern
Tage erhalten sollte. Gerade darin, daß Kläger, ob-
gleich er das Geld noch niebt bekommen hatte, dem
Aßmuth die Quittung zusandte, um sie als Belag zu
benutzen, liegt die Vollmacht, es aus der Kasse zu ent-
nehme», denn sonst batte er des Belags nicht bedurft.
Ter Anspruch des Anspruch des Appellanten an die
verklagte Kasse war sonach nicht begründet, und cs be-
darf hiernach einer ferner» Erörterung des Umstandes,
ob Kläger und Appellant bereits anderswie befriedigt,
weiter nicht.
Ter Kostenpunkt wird durch die Vorschrift des §5
und 49. Thl. I. Tit. 23. der Allg. Gerichts-Ordnung
gerechtfertigt.
Urkundlich unter Siegel und Unterschrift:
L. 8.
Gedruckt bei H. Grote in Arnsberg.