Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 11 (1845))

574

ist, ob auch nach der jetzigen Lage derselben daS
eingelegte Rechtsmittel der Revision zulässig ist oder
nicht, — dasselbe eiuzuleiten.
Sonach erhielt daS Revisions-Verfahren abermals
Fortgang, wie sich denken läßt, unter dem lcbbaftesten
und beharrlichsten Widerstande der andern Seite. ES
erhielt seinen Fortgang und wurde wieder bis zur Ein-
sendung der Akten gebracht, welche unrer'm 28. März
1845 erfolgte, wobei dem Königl. Ober-Tribunal an-
gezeigt wurde, daß diese Spruch-Akten eben diejenigen
wären, in welchen unterm 30. August 1844 schon rin
Nevisions - Urtheil ergangen sei.
Das König!. Geh Ober-Tribunal schickte aber die
Akten alsbald wieder zurück mit felgendem Rescripte
vom 11. April 1845:
Die mit dem Berichte vom 28. März c. ringe«
reichten Akten in der Sache der scparirten B. geb.
G , wider den Sattler B. daselbst, werden dem
Königl. Land- und Stadtgerichte beigehend zurück-
gesandt Dasselbe hat sich in seinen Verfügungen
vom 10. und 23. Dezember v. I. bereits sehr rich-
tig über die gänzliche Unstatthaftigkeit des, auf's Neue
gegen das Appellativus-Erkenmniß des dortigen
Königl. Oberlandesgerichts vom 1v. Dezember 1843
eingeleiteten Revisions«Verfahrens ausgesprochen.
Durch unser Urtel vom 30. August v. I. ist die,
gegen jenes Erkenntniß eingewandte Revision für
nicht devolvirt geachtet, und dadurch die Sache der-
gestalt definitiv entschieden und beendigt, daß ein
anderweites Revisions - Erkenntniß in derselben Sache

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer