Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 11 (1845))

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diese- Erlenntniß für unzulaßbar erklärt worden ist,
wegen der Fehler bei Einführung desselben, wiederholt
und nochmals eingcführt werden dürfe, verstößt gegen
die obersten Grundsätze des Prozeß»Verfahrens.
A. G O. Einlcit. §§. 57, 64 u. s. f.
Indem bei diesem Anträge zugleich beabsichtigt
wird, eine vollendete Thatsachc, die Beendigung des
Verfahrens, und eine ganze Reihe dahin gehöriger
Thütiachen, ungeschehen zu machen, braucht man auch
nickr die Grundsätze der Rechtswissenschaft herbeizu-
ziehe», den Amrag unstatthaft und verwerflich zu
finden.
Es ist ferner eben so prozeßordnungswidrig, eine»
Unheilsspruch durch Verfügung des prozeßdirigircnden
Richters beseitigen zu lassen oder deulrlben willig zu
machen, von irgend einem Abschnitte des Verfahrens
ab, »mzukchren und das Verfahren von Neuem be-
ginnen zu lassen.
Gegen die Rechtsvcrfahren und deren Urtheile,
wenn durch dieselben das Verfahren äußerlich zu Ende
gekommen ist, sind vielmehr nur die Kaffations- und
Nullitätsmittel nach Vorschrift und Zulassung der
Gesetze anzuwenden.
Allein auf Beschwerde bei dem Königs. Oberlandes-
gerichte befahl dieses, dem Rechtsmittel Statt zu geben,
und ertheilte ausdrücklich die Anweisung:
Da sich die Sache in formeller Hinsichr in einer
andern Lage befindet, als zu der Zeit, da das Er-
krnntniß des Geh Ober-Tribunals ergangen, und es
Gegenstand der Entscheidung der Revisions-Behörde

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