Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 11 (1845))

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vielleicht erst ^egen dessen Ende, eristent geworden
wäre; weil der Beginn der mit ihr parallel laufenden
Derjähruiig auf den ersten Moment jenes Tages zurück
zu versetzen ist.
Ist dagegen eine Zahlungsfrist, und durch sie mit»
telbar ein gewisser Zahlungstag festgesetzt, d. h. muß
der Schuldner an diesem bestimmten Tage Zah-
lung leisten, dann kömmt die oben besprochene Vorschrift
des §. 47. Thl. I. Tit. 3. zur Anwendung, wonach
demselben zur Erfüllung seiner Pflicht noch der ganze
Lag offen bleibt. Tie actio nata tritt daher in die-
sem Falle erst mit dem Beginne des nächstfolgen-
den Tages ein. Wäre nun der 31. Dezember selbst
als der Zahlungstag festgesetzt, dann würde die Verjäh,
rung nicht mehr mit diesem Tage, sondern erst mit dem
darauf folgende« 1. Januar anfaugen können, und eS
wäre anomal, wenn das Gesetz auch hier die Verjäh,
rung schon mit dem letzten Dezember desjenigen
Jahreü anfangen ließe, in welches der Zahlungstag fällt.
Deshalb bestimmt eS denn auch, daß die Verjährung,
für den Fall der erfolgten Festsetzung eines Zahlung-
tages, erst mit dem „darauf folgenden" letzten
Dezember beginne« solle, und zwar mit dem letzten
Dezember unverkennbar darum, um diesen Tag
alS den Anfangs, Termin der Verjährung durchgängig
zu generalisiren.
Wir erblicken daher auch hier wiederum nur da-,
selbe Bestreben des Gesetze-, sich an die landrechtliche
Theorie fest anzuschließen, und es eröffnet sich uns da,
durch von Neuem jene GesichtSlinie, die zur richtigen

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