Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 11 (1845))

— 481

Grund enterben zu können. Durch die Eingehung einer
anderwekten Ehe werden die aus der vorigen stammen,
den Kinder stillschweigend enterbt; der Wiederbekrathende
bringt sein ganzes Vermögen kn eine Familienverbindung,
zu welcher srne Kinder nicht gehören, so daß sie nicht
mehr seine nächsten Erben sind- sondern dem Stkefparens
und den Halbgeschwkstern nachstehen. Damit die neue
Verbindung eingegangen werden könne, ist daher eine
Ablösung deS Notherbenrechts ersorderlich; mit andern
Worten: der Wkederhekrathende ist verpflichtet, zu schich»
ten, ehe er die Ehe mit den daran haftenden Vermögens-
rechtlichen Folgen abschlkeßen kann. Die Verschwendung
ist zwar nicht juristisch, wohl aber thatsächlich ebenfalls
eine Enterbung, darum fordert das Recht auch von dem,
der auf diese Weise zum Nachtheile seiner Kinder dis-
ponirt, daß er sie für ihre Erbansprüche bei Zeiten
abfinde.
Der ganze Pn'nzkpkenstrekt, dessen Resultate hier
kurz dargelegt worden sind, hat für die Praris eine
besonders' große Wichtigkeit erhalten durch die neuerdings
in Anregung gekommene Frage, ob abgeschkchtete Kinder
für die Schulden, welche von den Eltern, beziehungs,
weise von dem Ueberlebenden derselben bis zur Schich,
tung gemacht worden sind, haftend
Nach der vom Oberlandesgerichte verfochtenen, für
richtig zu haltenden Auffassung des ganzen Verhältnisses
unterliegt die verneinende Antwort auf diese Frage kei-
nem Bedenken. Haben die Kinder am ungeschkchteten
elterlichen Gute noch gar keinen Thekl, ist bas Ganze
vielmehr ausschließiicheS Vermögen des ParenS, so geben

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer