479
zelncn unterworfen sein, daß die Uebrigen für Verluste'
keinen Ersatz bekommen; sie haben dafür dann regele
mäßig auch einen entsprechenden Antheil am Gewinn.
Es braucht hier nur an die stille Gesellschaft des Han-
delsrechts und aus dem Familie,igütcrrcchte an die Ge-
meinschaft auf Gedeih und Verderb erinnert zu werden.
Endlich ist auch darauf kein Gewicht zu legen, daß
beim Tode des parens superstes den Kindern das
unbestrittene Recht zusteht, sich durch Erbschaftsentsagung
jeder rechtlichen Verbindlichkeit gegen die Gläubiger der
Masse' zu entziehen. Dieses Recht wird weiter unten,
zur Sprache kommen.
Es bleibt noch ein Rechtssatz anzuführen, den man
als Argument gegen die vom Obcrlandesgerichte vertre-
tene Auffassung des Eüterverhältniffes benutzt hat. Der
überlebende Ehegatte ist in zwei Fällen, nämlich wenn
er wieder heirathet und wenn er für einen Verschwender
erklärt wird, verpflichtet, mit den Kindern zu schichten n).
Aus dieser Verbindlichkeit hat man geschlossen, daß den
Kindern ein Theil des gükergemeinschaftlichen Vermö-
gens gehöre I2), Auch Runde betrachtet die Pflicht,
im Falle der Wiederverheirathung zu schichten, als ein
Zeichen bestehender Nechtsgemeinschaft ,3); von der an-
dern Seite findet er aber den gänzlichen Mangel jedes
") Wigand M. §§. 58, 6t, 62. P. §§. 50, 52, 53.
,J) Vergl. den Bericht de- Geh. O. Tr. S. 8, 11 ff. 24.
Erkenntniß des O. L. G. r» Halberstadt in diesem Archiv
1. S. 525 ff. Min. Rescr. vom 22. De»em»er 1839.
») A. a. O 8. -115. S. 258.