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auch nicht einmal eine analoge Anwendung ;», und cs in
NM so ungehöriger, diese Desiderate reinen Liülours-
I>1*is anpasscn ;u wollen, da doch in diesen der Natur
der Sache nach von einer schon getilgten Schuld nicht
die Rede sein kann, Gerade dies verkennt der Appel-
lationsrichter, wenn er die beiden Reverse des Verklag-
ten vom 6, 2uli und 7. Aug. 1838 wegen des darin
enthaltenen Bekenntnisses empfangener Valuta, in Be-
ziehung auf den Verklagten einer Quittung gleichstcllt,
und in Anwendung des §. 130. Tit. 13 Thl >. Ällg
sfandr. die Wittwe Hanke, der die beiden Scheine
quast. von dem Verklagten anvertraut worden, zur Ein-
ziehung der Valuta für befugt achtet. Zur Aufnahme eines
Tarlcbns ist nach deutlicher Bestimmung des §. 103
A. a Q. eine Specialvollinacht nothwcudig. Daß aber
von dieser Vorschrift durch den lediglich das Verhaltniß
des Kreditors zu dein das Geld von dem Schuldner
erhebenden Dritten berührenden §. 130 a. a. O. keine
Ausnahme hat gemacht werden sollen, kann nach dem
Vorhergehenden nicht zweifelhaft sein, sobald nur der
Begriff einer Quittung im gesetzlichen Sinne richtig auf-
gefaßt und fcstgcbaltcn wird, daß eine solche blos in
der Ausstellung eines Schuldscheins nicht enthalten sein
kann, weil dadurch keine Verbindlichkeit erfüllt, sondern
erst eine solche kontrahirt wird. Hiernach bat der Ap-
pellarionsrichtcr die §§ 120, 130 Tit 13 und den
§. 87. Tit. 10. Thl. I. A. R. unrichtig ausgelcgt
und angcwendet, das angefochtcuc Erkenutniß unterliegt
daher gemäß §. 4. Rro. 1 der Verordnung vom 14. Dez-