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sitze der von dem Machtgeber selbst ausgestellten
Schuldverschreibung befindet, noch einer besonder» Voll-
macht zur Erhebung der darin verschriebenen Valuta
bedarf, aus den citirten §§. 129 u. 130 nicht bcant,
wortet werden. Es ist eine irrige Voraussetzung, daß
nur der §. 129 den Fall eines von dem Gläubiger
ansgegangenen Mandats zur Einkaffirung ausstehendcr
Schulden unterstelle, der §. 130 aber als Machtgcber
den Schuldner suppouire, der durch einen Tritten für
sich die Darlrhns-Valuta erheben laßt. Beide §§ bc-
rübre» lediglich nur daS Verhält» iß des Gläubigers, was
schon das Anfangswort des §. 130 „hingegen" andeu«
tct, als den Gegensatz von dem §- 129 dahin bezeichn
»cnd, daß di« Quittung über eine zu bezahlende Summe
in den Händen eines Tritten die Stelle einer Vollmacht
Seitens des Quittungsleistcrs vertreten soll; durch den
8. 130 bat hauptsächlich für den im gewöhnlichen Ver-
kehr des bürgerlichen Lebens täglich sich wiederholenden
Fall, daß ein Handwerker durch seinen Lehrburschcn-
oder ein Kaufmann durch seinen Gehülfen auf den Grund
einer quittirten Rechnung deren Betrag von dem Bestel-
ler oder dem Käufer der Äaare einziehen läßt, vor-
gesehen werden sollen, alsdann soll die Anvertrauung
der Quittung des Gläubigers statt der sonst erforder-
lichen besonder« Vollmacht gellen, und den Inhaber der-
selben, dem Schuldner gegenüber zur Einziehung der
Schuld legitimirtcn. Dagegen widerstreitet es allen
Rechlsgrundsätzen, den Schuldschein bezüglich auf de»
Schuldner einer Quittung im gesetzlichen Sinne gleich-
zustellen, und vermöge dieser Fiktion den §. 130 auch
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