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da fr aus eigener Wahrnehmung hierüber keine Wissen-
schaft haben könne "
Der Implorant führt diese Entscheidung als nichtig
an, weil dieselbe, wie er behauptet, gegen Rechtsgrund-
sätze verstößt, insbesondere aber darin die §§. 129 und
1Z0 Tit. 13. und der §. 87 in Verbindung mit §. 98.
Tit. 16. Thl. I. A L. R. unrichtig ausgelegt und
angewendet worden sind. Diese Beschwerde erscheint
begründet.
Das A. L. R. Thl. I. Tit. 13 bestimmt unter dem
Marginale „von stillschweigend ertheilken Vollmachten":
§. 129. Daß Jemanden ein fremder Schuldschein an-
verkraut worden, beweiset noch nicht, daß derselbe
zur Erhebung der darin verschriebenen Summe
berechtigt sei.
§. 130. Hingegen ist der, welchem die Quittung
über eine zu bezahlende Summe anverlraut wor-
den, zum Empfange der Zahlung selbst für be-
vollmächtigt zu achten.
Nach der Ansicht des Appellationsrichters ist im
§. 129 von Einziehung der in einem Schuldscheine ver-
schriebenen Summe für den Gläubiger durch einen Drit-
ten, welchem von jenem das Instrument quittirt anver-
trant worden, die Rede, während der §. J3ü den Fall
der Erhebung der verschriebenen Geldsumme für den
Schuldner unterstellt, in Absicht dessen das Schuld-
Instrument von dem Schuldner anvertraut worden, auch
zur Einziehung der Darlehns - Valuta befugt sein solle.
Diese Argumentation ist indessen unrichtig Es kann
die Frage: ob der Bevollmächtigte, welcher sich im Be-