Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 11 (1845))

17

händigt worden. 2IN vorliegenden Falle müsse vlelmehr
der folgende §. 130 zur''Anwendung kommen, da dieser
L. die Erhebung der vorgeschricbcnen Geldsumme für de»
Schuldner unterstelle. Tic fernere Frage: ob die bei»
den von dem Verklagten anerkannten Schuldscheine vom
0. 2uli und 7. August 1838 als vollständige Quittun-
gen angesehen werden können? müsse bejaht werden, da
hier sämmtlichc im §. 87 f it. Tit. 10. Thl. 1. A. L. R.
vorgcschliebcncn Erfordernisse vorliegen. Hiernach habe
der Kläger an die Wittwe Hanke, da diese sich im
Besitze der Quittung befunden, vollgültige Zahlung lei,
sten können, und diese sei hierdurch zum Empfange der
Zahlung selbst bevollmächtigt gewesen, so das? cS hier
noch darauf ankommc: ob die von dem Kläger behaup-
tete Zahlung auch wirklich erfolgt sei. Der Verklagte
mache den Einwand, daß die Darlehnc weder an ihn,
noch an die Wittwe Hanke baar gezahlt worden, wo-
gegen der Kläger behauptet habe, daß er 100 Thlr.
der Wittwe Hanke unmittelbar, die anderen 100 Thlr.
aus dem Schuldscheine vom 7. August 1838 aber der,
selben durch seinen Vetter Johann Jakob Vüllcrs zu
Paderborn gegen Aushändigung der Schuldscheine habe
bchälidigen lassen. Es komme also auf Ableistung des
dem Klager hierüber defcrirtcn und von diesem aceeptir-
tcn Eides an, weshalb, wie geschehen, auf diesen zu
erkennen und von Ausschwörung desselben ■ weitere
Entscheidung in der Sache selbst abhängig ..,?.chcn
gewesen. Hinsichtlich der durch den 2oh. Jakob Vül-
lers der Wittwe Hanke angeblich geleisteten Zahlung
brauche der Kläger nur einen Jgnoraiizeid zu schwören,

XI. Jahrg. 1$ j&fft.

2

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer