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E. Brodmann,
haben, bevor die Voraussetzungen gegeben sind, welche die
aktuelle Wirksamkeit des konkret gewordenen Willens in das
Leben rufen. Beide Zwecke also bedingen jene abstrakte und,
wenn auch nicht dem äußeren logischen Gefüge, so doch der
Sache nach hypothetische Formulierung und Verkündung der
Willensrichtung, als welche wir das geschriebene Recht zu ver-
stehen haben. Im wesentlichen und seinem Grundgedanken
nach ist das gesamte geschriebene Recht die Kundgebung jenes
Systems von Gedankenzusammenhängen, die, zwecks Erteilung
der erforderlichen Befehle vorausgebildet, gewissermaßen Halt
gemacht haben, um da, wo im einzelnen Falle die einschlägigen
Voraussetzungen zur Wirklichkeit werden, sich zu vollenden und
zu dem vorsorglich erdachten und wohlbegründeten Befehl zu
werden, den der Ernst der Aufgabe heischt. Wie jeder Ge-
dankenzusammenhang, so muß sich auch dieses System von
seltener Großartigkeit aus Begriffen und Urteilen, d. h. Aus-
sagesätzen aufbauen. Im Grunde ist ja das Urteil vom Be-
griff so wesentlich nicht verschieden. Urteile sind Begriffe,
welche das Denken, sich bewegend, abwandelt, Begriffe sind
in Stillstand und Einheit erfaßte Urteile. So ist es nur
natürlich, daß die Gesetze so viele und fast nur Denksiguren
enthalten, die weit entfernt sind, Imperative zu sein. Ja es
ist selbstverständlich, daß in der Regel jene Imperative, in
welchen das objektive Recht erst zur vollen Wirksamkeit ge-
langt, im Gesetze überall noch nicht ausgesprochen sein können,
weil sie hier vielmehr erst noch der Stunde entgegenschlummern,
die sie in das Dasein rufen wird. Nur ausnahmsweise und
dann in hypothetischer Form kommen sie direkt und im voraus
zum Ausdruck.
Wir kämen also zu folgendem Resultat. Wir dürfen unter
dem objektiven Recht, auch soweit es sich um die ganze Masse
des sogenannten positiven Rechts handelt, nicht die Gesetz-