Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 55 = 2.F. 19 (1909))

Der Schadensersatzanspruch des Käufers rc.

239

schärfen kann, ohne daß besondere Gründe zur Steigerung
seiner Rechte vorliegen, das !kann doch nicht die Absicht des
Gesetzgebers gewesen sein. Anders als durch Annahme einer
Verpflichtung des Verkäufers zur Lieferung einer mangelfreien
Sache läßt sich die Bestimmung des § 480 nicht erklären.
Damit ist dann aber von selbst gegeben, daß der Ver-
käufer dem Käufer zum Schadensersätze verpflichtet ist, wenn
er fahrlässigerweise eine mangelhafte Sache liefert.
III. Die Verjährung des Schadensersatz-
anspruches des Käufers.
Auf den Schadensersatzanspruch wegen fahrlässiger Liefe-
rung einer mangelbaften Sache will der II. Zivilsenat des
Reichsgerichts die Verjährungsbestimmung des § 477 analog
angewendet sehen. Die einzelnen Gründe, die das Gericht für
diese Ansicht ins Treffen führt, sind schon von A. S. Schultze
so schlagend widerlegt worden, daß ich mich daraus beschränken
kann, die Frage von der prinzipiellen Seite zu nehmen.
Die Art, wie das Reichsgericht hier mit Hilfe der Ana-
logie einen im Gesetzbuche nicht ausgesprochenen Rechtssatz
findet, kann zur Nachahmung nicht empfohlen werden. Es
zeigt sich auch hier wieder, daß, wer den Analogieschluß bei
der Aufsuchung eines Rechtssatzes verwendet, sich zunächst
einmal über seine Arbeitsmethode und ihre Berechtigung Rechen-
schaft abzulegen hat. Es genügt doch wohl nicht zur Be-
gründung eines Rechtssatzes, daß man mit dem Reichsgericht
sagt: „Der kurzen Verjährung sind die im § 477 bezeichneten
Ansprüche deshalb unterworfen, weil die Ermittelung und Fest-
stellung von Beschaffenheitsmängeln nach Verlauf längerer Zeit
kaum ausführbar ... ist. Diese Gründe treffen in gleichem
Maße auch für den auf Verschulden begründeten Schadens-
ersatzanspruch zu, wenn er auf die Lieferung einer mangelhaften

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer