Der Schadensersatzanspruch des Käufers rc. 235
Pflicht zum Schadensersatz. — So schützt es die absoluten
Rechte in § 123 Abs. 1; in Abs. 2 fügt es die Schadens-
ersatzpflicht für den Fall der Verletzung anderer allgemeiner
Rechtspflichten, „die den Schutz eines anderen bezwecken", hin-
zu. Entsprechend schützt das Gesetz die Familienrechte in den
ZK 1359, 1664, 1833. Die Art und Weise, in der hier die
Schadensersatzpflicht seftgeftellt ist, ist wiederum sehr bezeichnend.
Nur der § 1833 sagt nämlich ausdrücklich, daß der familien-
rechtlich Verpflichtete, der Vormund, den aus seiner Pflichtver-
letzung entstehenden Schaden zu tragen habe. Die beiden an-
deren Bestimmungen setzen lediglich den Maßstab der Verant-
wortlichkeit des Ehemanns und Gewalthabers fest. Sie sind
1ege8 imperfectae und bedürfen der Ergänzung, die sich aber
nicht wie im Recht der Schuldverhältnisse in Hinsicht des
§ 276 aus den Einzelbestimmungen (vergl. oben S. 232),
sondern nur aus einem unausgesprochenen Rechtssatze ergibt, der
lauten muß: wer eine Pflicht gegenüber einem anderen schuldhaft
verletzt, hat diesem den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen x).
Demnach handelt es sich bei der Begründung der Scha-
densersatzpflicht des Schuldners wegen pflichtwidrigen Verhaltens
nicht — wie neuerdings wiederum Kiß gemeint hat — um
die Ausfüllung einer „echten Lücke" des Gesetzes und nicht
um „freie Rechtsfindung", sondern lediglich um die Aufsuchung
eines im Gesetze enthaltenen, obwohl nur mittelbar ausge-
sprochenen Rechtssatzes. Weshalb die Frage hier unerörtert
bleiben darf, ob denn die Verehrer der freien Rechtsfindung
der geschmähten Analogie so ganz entraten können 1 2).
1) Bergt, meinen Kommentar zum Verwandtschaftsrecht (Opet und
Blume, Familienrecht), Anm. i zu § 1669.
2) Kiß (S. 193) stellt nämlich den durchaus richtigen Satz auf, daß
die Lückenausfüllung nicht an ein „Prinzip des Gesetzes" stoßen darf. Die-
gesetzliche Grundprinzip wird aber häufig nur im Wege der Analogie zu
entdecken sein.