Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 55 = 2.F. 19 (1909))

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W. von Blume,

jener allgemeine, der dem Recht bei Schuldverhältnifse zugrunde
liegt und den es nur dadurch zum Ausdruck bringt, daß es
auf ihn Bezug nimmt.
Zu demselben Ergebnis führt der Analogieschluß, den
Staub gezogen hat. Nur wird man zweckmäßig handeln,
wenn man außer § 286 noch andere Bestimmungen zur Be-
gründung der Analogie heranzieht. Es fanden sich im Recht
der Schuldverhältnisse zahlreiche Einzelbeftimmungen, in denen
an die schuldhafte Pflichtverletzung die Pflicht zum Ersatz des
daraus entstehenden Schadens geknüpft ist und in denen dies
nur deshalb besonders ausgesprochen worden ist, weil es dem
Gesetzgeber darauf ankam, dasjenige Gebot aufzustellen, an
dessen Verletzung die Rechtsfolge des Schadensersatzes sich
knüpft. So ergibt sich aus § 548 in Verbindung mit 8 276
und § 558 Abs. 1, daß der Mieter Schadensersatz zu leisten
hat, wenn er die Mietsache durch vertragswidrigen Gebrauch
schuldhaft verändert oder verschlechtert; Entsprechendes ergibt sich
aus ß 613 in Verbindung mit §§ 276, 606 für den Entleiher.
Aus § 545 ergibt sich, daß der Mieter zum Schadens-
ersätze verpflichtet ist, wenn er es unterläßt, dem Vermieter un-
verzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern Anzeige von einer
der Mietsache drohenden Gefahr zu machen. § 628 Abs. 2
bestimmt, daß der Dienstverpflichtete, den der Dienstberechtigte
nur durch vertragswidriges Verhalten zur Kündigung veran-
laßt, diesem den daraus entstehenden Schaden ersetzen muß.
Diese Beispiele ließen sich noch vermehren, sie werden aber
genügen. Der Analogieschluß auf den Satz, daß der Schuld-
ner den durch schuldhafte Verletzung seiner Pflicht entstehenden
Schaden zu tragen habe, wird durch sie ausreichend gerecht-
fertigt. Er wird noch besser gesichert durch einen Blick auf
verwandte Rechtssätze. Wo immer das Gesetzbuch eine Rechts-
pflicht auferlegt, knüpft es an ihre schuldhafte Verletzung die

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