Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 55 = 2.F. 19 (1909))

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W. von Blume,

genügend auseinandergehalten hat. Wieviel mehr Schwierig-
keit es macht, das Rücktrittsrecht als den Schadensersatzanspruch
zu begrenzen und zu begründen, zeigen auch die neuesten Ar-
beiten auf diesem Neuland, insbesondere die vortreffliche Ab-
handlung von Brecht >), die das ganze Problem aufs klarste
herausgestellt hat.
An dieser Stelle kommt es nur auf die Frage an, ob
der Käufer auch dann Schadensersatz auf Grund seines Ver-
trages fordern kann, wenn der Verkäufer eine Sache lieferte,
von der er voraussehen mußte, daß sie infolge ihrer Mangel-
haftigkeit dem Käufer Schaden zufügen würde. Bei ihrer Be-
antwortung kann ich mich in Hinblick auf die reichhaltige
Literatur kurz fassen, möchte aber immerhin in einigen Punkten
das von anderen schon Gesagte ergänzen.
Das Reichsgericht will bekanntlich den hier anzuwendenden
Rechtssatz in § 276 finden. Ihm folgen noch in neuerer Zeit
Krückmann und A. S. Schultze, ersterer mit eingehender
und beachtenswerter Begründung 1 2 3).
Doch ist dem von verschiedenen Seiten bereits entgegen-
gehalten worden b), daß § 276 lediglich feftstellt, welche Tat-
sachen der Schuldner zu vertreten hat. Welche Rechtsfolgen
aber sich an einen vom Schuldner zu vertretenden Umstand
knüpfen — das ergibt nicht § 276, sondern ergeben die ein-
zelnen Bestimmungen, wie §§ 280, 286, 325, 326, 338, 351,
498, 627II usw. Alle diese Rechtsnormen aber ergeben,
daß § 276, für sich genommen, überhaupt keinen Rechtssatz
ausspricht, sondern nur eine Definition.
1) JheringsJ. 53, 213 fg.
2) Krückmann, Anfechtung, Wandlung und Schadensersatz,
S. 109fg.; ArchZivPrax. 101, 191 fg.; A. S. Schultze in ArchBürgR.
so, 145.
3) Gegen Krückmann insbesondere vergl. jetzt Kiß a. a. O. S. 189.

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