Der Schadensersatzanspruch des Käufers rc.
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nicht einmal richtig, daß wenigstens beim Spezieskauf kein
Raum sei für die Anwendung der erwähnten allgemeinen
Rechtssätze *).
Auf welche Bestimmung von allgemeiner Geltung der
Käufer seinen Schadensersatzanspruch stützen könnte, ist aller-
dings nicht ohne weiteres erkennbar. Sch oller 2) nimmt an,
daß der § 325 anzuwenden sei. Dies ist nicht haltbar. Denn
es ist nicht einzusehen, inwiefern durch die Lieferung der
mangelhaften Ware eine Unmöglichkeit der Erfüllung für den
Verkäufer herbeigeführt sein soll3).
Man erkennt in unserem Tatbestände leicht einen Fall der
von Staub so genannten „positiven Vertragsverletzung" *).
Daß die von seinem Entdecker für diesen Tatbestand gewählte
Bezeichnung ihn weder erschöpft noch scharf abgrenzt, ist in
neuerer Zeit mehrfach sestgestellt worden3). Es handelt sich
um die Verletzung der Schuldnerpflicht und ihre Rechtsfolgen.
Ihr gegenüber bildet die pflichtwidrige Herbeiführung der
Unmöglichkeit der Leistung einen Unterbegriff. Daher wird
durch die Bestimmungen über die Unmöglichkeit der Leistung
der Tatbestand der Verletzung der Schuldnerpflicht nicht in
seinem vollen Umfange getroffen. Ist dies jetzt die durchaus
überwiegende Meinung, so ist man doch über den daraus sich
ergebenden Rechtszustand keineswegs einig. Dies ist mit darauf
zurückzuführen, daß man die beiden Fragen, ob die sogenannte
positive Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichte, und,
ob sie dem Gläubiger ein Rücktrittsrecht verschaffe, nicht immer
1) Vergl. Staub S. 13.
2) GruchotsBeitr. 46, 28.
3) Bergt, die zutreffenden Ausführungen von Lehmann im
ArchCivPrax. 96, 60 fg., insbesondere S. 77.
4) Staub, Die positiven Vertragsverletzungen S. 304.
5) Köhler, Lehrbuch II l, 255; Kiß im ArchBürgR. 31, 176;
Brecht in JheringsJ. 53, 213 fg.