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Paul Krückmann,
Unternehmer von vornherein in Aussicht zu nehmen und
demgemäß als mit diesem Betriebe in Zusammenhang stehend
zu erachten. Entsprechend geht heute der Zug der oberftrichter-
lichen Rechtsprechung dahin, die Selbstgefährdung der unmün-
digen Kinder nicht mehr unter die höhere Gewalt zu bringen.
Man kann also annehmen, daß die Episode, in der das RG.
Neigung zeigte, den größten Härten des Haftpflichtgesetzes bei
Verschulden der Eltern durch Annahme, der höheren Gewalt
zu begegnen, mit RGZ. 54, 404 ff. endgültig abgeschlossen ist
und dieser Weg künftig keine Aussichten mehr verheißt. An
sich ist dem RG. darin nur beizustimmen, denn der Begriff
der höheren Gewalt drohte gänzlich zu zerfließen Z.
i) Wie kautschukartig dieser Begriff der höheren Gewalt ist und wie
sich aus ihm alles machen läßt, lehrt RGZ. 50, 94. Die eigenen Worte
des RG. beweisen, wie wenig darauf zu geben ist, daß in der Selbst-
gefährdung der Kinder höhere Gewalt zu erblicken oder nicht zu erblicken
ist: „Die Revision meint ferner, daß das Berufungsgericht auch das Vor-
liegen höherer Gewalt aus unzureichenden Gründen verneint habe; denn es
sei nicht festgestellt, daß der Unfall bei langsamem Fahren des Motors ver-
mieden fein würde. Ueberdies fehle jede Begründung dafür, daß gerade in
der Nähe eines Neubaues langsam gefahren werden müsse, da auch aus
anderen Gebäuden in Uebertretung der polizeilichen Vorschriften plötzlich
Lastwagen rückwärts herausgestoßen werden könnten und die Bahn nicht
die Pflicht habe, Polizeikontraventionen zu vermuten und sich darauf ein-
zurichten. Es kann indes dahingestellt bleiben, ob die Annahme des Be-
rufungsrichters, daß der Zusammenstoß bei Anwendung der äußersten Sorg-
falt hätte abgewendet werden können, gehörig begründet ist. Denn das
Berufungsgericht hat festgestellt, daß, was auch allgemein bekannt sei, in
Berlin trotz des polizeilichen Verbotes aus Neubauten leichtsinniger- und
unbesonnenerweise häufig Wagen herausgeschoben werden. Ist nun, wenn
ein solcher Wagen nur eine kurze Strecke vor dem herankommenden Straßen-
bahnwagen plötzlich auf die Geleise der Eisenbahn gelangt, auch bei der
größten Sorgfalt des Eisenbahnunternehmers und seiner Angestellten ein
Zusammenstoß nicht zu vermeiden, so handelt es sich um ein Ereignis, das
gerade durch die eigentümliche Natur des Eisenbahnbetriebes, das schnelle
Fahren sehr schwerer Wagen auf eisernen Schienen und die Unmöglichkeit
des Ausbiegens herbeigeführt ist, da Wagen von gleicher Größe und Schwere
wie Motorwagen die Straßen selten passieren, und dann um so leichter