Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 55 = 2.F. 19 (1909))

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Paul Krückmann, Verschuldensaufrechnung re.

tatsächliche Aufsicht, sondern die Aufsichtspflicht. Beide Fälle
ergänzen einander, so daß keiner zu entbehren ist.
2. Ob bloßes Verursachen ausreicht oder schuldhaftes Ver-
ursachen gefordert wird, ist in den Fällen des § 832 ein für
alle Male mit Wirkung gegen jede Spezialbestimmung, auch
gegen § 833, entschieden. In den Fällen des reinen Ver-
ursachens ist dagegen stets auf die in Frage kommende Spezial-
bestimmung, § 833 BGB., § 1 HaftpflG., zu sehen, ob schuld-
loses Verursachen durchschlägt oder ob schuldhaftes Verursachen
gefordert wird.
3. Ob der Aufsichtsbedürftige selber deliktsfähig ist oder
nicht, ist an sich für § 832 gleichgültig; § 832 bezieht sich auch
auf den Fall, daß der Aufsichtsbedürftige deliktsfähig ist, vergl.
§ 840 II. Die Verursachungstheorie, auf die Aufrechnung ex
persona tertii angewandt, setzt immer voraus, daß eine zu
selbständiger Kausalität unfähige und darum deliktsunfähige
Person im Spiele ist.

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