Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 55 = 2.F. 19 (1909))

Verschuldens« ufrechnung, Gefährdungsaufrechnung re- 207
Während für § 832 umgekehrt in Frage kommt, ob die Eigen-
bewegung des Anspruchsderechtigten Bestandteil der Kausal-
bewegung des nicht anspruchsberechtigten Aufsichtspflichtigen
ist. Beide Bestimmungen beziehen sich also höchstens auf zwei
ganz entgegengesetzte Fälle. Aber noch mehr. In Wirklichkeit
läßt sich bei § 278 die Frage, ob eine Eigenbewegung Bestandteil
fremder Kausaldewegung ist, gar nicht aufwerfen, denn es han-
delt sich um etwas Größeres. Die Handlung des Vertreters
usw. ist mehr als bloßer Bestandteil, sie ist juristisch in allem
die Kausalbewegung des Berechtigten selber und § 254 sieht
bei Anwendung des § 278 von einer Eigenbewegung des An-
spruchsberechtigten ab, dagegen § 832 fordert eine solche Eigen-
bewegung des Anspruchsderechtigten. In beiden Fällen gilt
als Verursacher der Hintermann, aber die Frage, wer Hinter-
mann ist, beantwortet sich verschieden. In § 278 ist Hinter-
mann der vertretene Deliktsunsähige (wenn wir uns auf diesen
Fall beschränken), in § 832 ist Hintermann der Aufsichts-
pflichtige. Um einen Ausdruck Köhlers zu gebrauchen:
Juristischer äomivu8 eausae ist in § 278 der vertretene Dellkts-
unfähige, in § 832 der Aussichtspflichtige.
Daraus folgt abermals: Während § 278 in § 254 aus-
genommen wird, ist § 254 in § 832 aufzunehmen. Folglich
kann ein Gegenbeweis daraus, daß § 832 in § 254 nicht er-
wähnt ist, nicht hergeleitet werden.
Im Grunde wird mit § 832 alles noch einmal bewiesen,
was oben schon aus der bloßen Verursachung hergeleitet ist.
Es besteht aber doch mancherlei Unterschied.
1. Aus der Verursachung rechtfertigt sich, daß die Eigen-
bewegungen derjenigen Personen berücksichtigt werden, die tat-
sächlich die Kausalität beherrschten, nicht bloß die Pflicht hatten,
sie sorgfältig zu beherrschen. Nach § 832 entscheidet nicht die

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