Verschuldensaufrechnung, GefährdungSaufrechnuug rc. 205
verwunderlich, daß in dem Falle RGZ. 62, 346 von § 832
keine Rede ist.
Wir stellen also fest: Der Aufsichtspflichtige hastet für die
Handlung des Deliktsunfähigen. Dann ist aber auch das Um-
gekehrte wahr: Der Deliktsunfähige verliert durch das schuld-
hafte Mltverursachen des Aufsichtspflichtigen, wenn dieses Mit-
verursachen in der Vernachlässigung der Aufsichtspflicht besteht,
seine Ansprüche gegen den Dritten ganz oder zum Teil gemäß
§ 254. Es fehlt, wie in Anschluß an die oben S. 22 f. an-
geführten Darlegungen Dronkes anzunehmen ist, an jedem
inneren und äußeren Grunde, dies nicht anzunehmen, wie es
an jedem inneren und äußeren Grunde fehlt, § 829 nicht auf
§ 254 und dementsprechend mit § 254 auf § 833 zu beziehen.
Was für die Ersatzansprüche des verletzten Dritten gut ist, ist
auch recht für seine Ersatzpfllchten. Wie kämen wir zu dem
Widerspruch daß der Dritte wegen der Taten des Delikts-
unsähigen zwar eine Klage gegen den Aufsichtspflichtigen an-
stellen kann, daß er aber trotz Vernachlässigung der Aufsichts-
pflicht durch den Pflichtigen dem Deliktsunfähigen wegen
schuldlos verursachten Schadens haften soll? Also das größere,
der Ersatzanspruch, wird dem Dritten gewährt, das kleinere, die
Aufrechnungsmöglichkeit, wird ihm versagt. Dies steht in keinem
Verhältnis zueinander. Und abermals ist kein Ausweichen
möglich. Oben S. 14 ist nachgewiesen, daß die vom RGZ. 62,
347 aus dem Beförderungsvertrag hergeleitete Bewachungs-
pflicht der Mutter nur dann Sinn hat, wenn sie darauf geht,
die Bahn nicht bloß vor unmittelbaren Schädigungen durch
das Kind zu schützen, sondern auch vor der Schädigung, die in
der Belastung der Bahn mrt einer Ersatzpflicht gegenüber dem
Kinde liegt. Folgerichtig muß RG. die Haftung des Aufsichts-
pflichtigen nach § 832 ebenso auslegen. Aufsichtspflicht ist
Aufsichtspflicht und hat denselben Inhalt, ob sie nun rechts-