Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 55 = 2.F. 19 (1909))

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PaulKrückmann,

Schutzgesetze im Sinne von § 823 II aufgefaßt hat, und die
Haftung dieser Personen für den Schaden, den die von ihnen
zu beaufsichtigende Person infolge ungenügender Beaufsichtigung
einem Dritten zugefügt hat, durch § 832 *) erschöpfend hat
geregelt werden sollen.
Auf die soeben angezogene Vorschrift aber kann eine
Schadensersatzpflicht des Klägers zu 1 auch nicht gestützt werden.
Denn § 832 statuiert eine Haftung des Aufsichtspflichtigen
gegenüber dem geschädigten Dritten nur, wenn die zu beauf-
sichtigende Person eines der in § 823 I besonders erwähnten
Lebensgüter oder das Eigentum oder ein sonstiges Recht des
Dritten durch eine objektiv rechtswidrige, Iwenn auch subjektiv
nicht schuldhafte Handlung, vergl. RGZ. 50, 65 ff., verletzt
hat. Nun kann aber, wenn jemand sich einem Bahnzuge un-
vorsichtigerweise so nähert, daß sein Leben und seine Gesund-
heit, nicht aber der Zug und seine Insassen gefährdet werden,
nicht wohl gesagt werden, daß er damit eine objektiv rechts-
widrige Handlung vornehme; keinesfalls aber wird dadurch ein
Recht des Betriebsunternehmers im Sinne von § 823 I ver-
letzt, mag auch dessen Vermögen wegen der Bestimmungen des
HaftpsiG. unter Umständen eine Schädigung erfahren. Aus
diesem Grunde würde es übrigens auch, ausgeschlossen er-
scheinen, eine Schadensersatzpsticht des Klägers zu 1 gegenüber
der Beklagten unmittelbar auf § 823 I zu stützen."
Ich halte die Entscheidung nicht für richtig1 2), falls dem
Vater wirklich Verschulden nachgewiesen werden kann, meine
allerdings, daß dies letztere nicht möglich ist. Es wäre ganz
eigentümlich, wenn eine hart am Bürgersteig vorbeiführende
Straßenbahn nicht solche Ereignisse aufzuweisen hätte wie
dieses. Mit Recht hat das Reichsgericht in EisenbE. 17, 212
1) RGZ. 53, 314 schreibt fehlerhaft 8 823.
2) Vergl. Heinze, EisenbE. 21, 401.

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