Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 55 = 2.F. 19 (1909))

Verschuldensaufrechnung, Gefährdungsaufrechnung re. 171
nimmt. Daraus soll man aber nickt schließen, daß derselbe
Tatbestand bald rechtswidrig, bald erlaubt sei. Das wäre ein
Irrtum, denn es handelt stch um verschiedene Tatbestände.
Dies ergibt ein Pergleich: die erlaubte Schadenszufügung,
wird durch das Hinzutreten von neuen Momenten zu einem
anderen Tatbestände, und dieser Tatbestand wird vom Rechte
für rechtswidrig erklärt. Das genaue Musterstück dazu stellen
alle jene Fälle dar, in denen das erlaubte leicht fahrlässige
Verschulden zu einem unerlaubten leicht oder grob fahrlässigen
Verschulden wird. So wird dieselbe Handlung: Schädigung
der in Verwahrung genommenen Sacke, erlaubt bleiben, wenn
sie bei unentgeltlicher Verwahrung leicht fahrlässig und unter
Beachtung der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten begangen
worden ist, sie wird rechtswidrig, wenn sie grob fahrlässig oder
wenn sie leicht fahrlässig, aber unter Außerachtlassung der Sorg-
falt in eigenen Angelegenheiten begangen ist. Dies alles erklärt
sich daraus, daß die Veschädigungshandlung für sich allein be-
trachtet noch nicht den ganzen Tatbestand darstellt und daß
je nachdem, was hinzukommt, culpa in eonerew oder nicht,
ein anderer Tatbestand mit anderen Rechtsfolgen und anderen
rechtlichen Eigenheiten entsteht.
Es ist immer zu beachten, daß das Verschulden niemals
als solches in Betracht kommt, sondern nur als Mittel, die
Berechtigung der Selbstgefährdung auszuschließen. Dies läßt
sich in der mannigfachsten Weise belegen.
Zunächst ergibt einen Beweis EisenbE. 24, 61. Das
Pferd des Klägers war zeitweilig fromm, zeitweilig geneigt,
vor der Bahn zu scheuen. „Die Verwendung eines solchen
Pferdes auf einer Straße, auf oder neben der die Eisenbahn
läuft, würde dem Kläger nicht zum Verschulden anzurechnen
sein. Die Landstraße ist in erster Linie für den Fuhrwerk-
verkehr, nicht für die Eisenbahn bestimmt, und es kann dem

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