Verschuldensaufrechnung, Gefährdungsaufrechnung rc.
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widergehandelt. Es heißt dann weiter: „Gegen die Anwen-
dung des § 828 auf Fälle, wo der Minderjährige nicht einen
anderen, sondern sich selbst beschädigt hat, ist verschiedentlich
Widerspruch erhoben worden, und ebenso ist streitig, ob für
den Begriff des Verschuldens im Sinne des § 254 BGB. die
Vorschriften des § 276 I BGB. maßgebend seien. Allein es
ist an der bereits in mehrfachen Urteilen (RGZ. 51, 275;
54 S. 404, 407) ausgesprochenen Rechtsauffassung festzuhalten."
Es folgen dann die oben schon berührten Ausführungen des
RG. über die Bedeutung von § 276 I für die Auslegung
von § 254.
Die angezogene Entscheidung. RGZ. 51, 275 ff., gibt keine
selbständige Begründung, aber sie ist lehrreich, weil in ihr Ver-
schuldensausrechnung und Gefährdungsaufrechnung durchein-
ander gehen.
Der Tatbestand ist folgender: Der 15 Jahre alte Sohn
der Kläger, Reinhard T., war durch den Hufschlag eines dem
Beklagten gehörigen Pferdes getötet worden. Er hatte, als
zwei Gespanne des Beklagten, die von dessen Brüdern H. Tsch.
und D. Tsch. geführt waren, vor dem Gasthofe hielten, auf
die Weisung des H. Tsch. eine Futterkrippe herbeigeholt und
diese von hinten zwischen den beiden Fuhrwerken heranbringen
wollen, wobei er einem der Pferde zu nahe gekommen und
von diesem geschlagen worden war. Das Berufungsgericht fand
eine Unvorsichtigkeit des Getöteten darin, daß er sich von hinten
mit der Krippe dem (jungen) Pferd genähert habe, weil der
Zwischenraum zwischen dem anderen Wagen und dem Pferd
so eng gewesen sei, daß er das Pferd mit der Krippe berühren
mußte; durch seine eigene Unvorsichrigkeit habe er den Unfall
herbeigeführt und der Beklagte sei daher auf Grund von § 254
entlastet. Dieses Urteil hebt das RG. auf. indem es zwar die
Anwendbarkeit von § 254 gegenüber § 833 einräumt, aber