Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 55 = 2.F. 19 (1909))

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PaulKrückmann,

Motive I, 23 gehen aus von dem Einfluß „konkurrieren-
der Fahrlässigkeit des Beschädigten", und dies kam auch in
§ 222 E I deutlich zum Ausdruck, da in ihm nach dem Ueber-
wiegen des Verschuldens des Schädigers oder der Fahrlässigkeit
des Beschädigten gefragt wurde. Bergt, auch Motive I, 24.
Die Abänderung in E II wird in Prot. I, 300 damit ge-
rechtfertigt. daß die Abänderung „als den für die Abgrenzung der
Ersatzpflicht vorzugsweise (!) maßgebenden Umstand nicht
die Schwere des beiderseitigen (!) Verschuldens, sondern
das Kausalverhältnis bezeichne". Hieraus folgt deutlichst, daß
Verursachen und Verschulden zusammengedacht sind. Dies er-
geben die Worte „beiderseitigen" und „vorzugsweise". Dies
ist um so mehr zu beachten, als die Neuredaktion auch aus-
drücklich zu dem Zweck vorgenommen worden ist, um die Fälle
mitzutreffen, in denen der Haftende auch ohne Verschulden
haftet. Wie der Gesetzvorschlag des E II von seinen Urhebern
gedacht worden ist, kann also keinem Zweifel unterliegen.
Obgleich das RG. in RGZ. 54, 410 mit Recht eine An-
wendung des ß 254 ablehnt, erscheint die Entscheidung doch
nicht als gerechtfertigt. Hier mußte die von mir schon früher
in diesen Jahrbüchern 52, 428ff.; 53, 127ff. verteidigte Ge-
fährdungsaufrechnung aushelfen mit ihrer Gegenstellung: un-
verschuldetes Verursachen gegen unverschuldetes Verursachen.
II.
Der Sache nach ist diese Gegenstellung, allerdings unter
der Etikette der Verschuldensaufrechnung nach 8 254, mehrfach
in Prozessen versucht worden, worüber uns folgende Entschei-
dungen Auskunft geben.
RGZ. 59, 221 ff. Der Beklagte hatte geltend gemacht,
daß eigenes Verschulden des Klägers vorläge, denn er habe
dem öfteren Verbote, sich mit der Maschine zu befassen, zu-

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