Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 52 = 2.F. 16 (1907))

Recht des Urhebers auf Versendung von Rezensionsexemplaren. 485
gezeigt, den im § 1 des Verlagsgesetzes begründeten Anspruch aus
dem Verlagsvertrag; der Verleger verbreitet dann das Werk
nicht „vertragsmäßig", d. h. er erfüllt dann nicht die gesetzlich
normierten Verpflichtungen aus dem Verlagsvertrag. Für
diesen Fall bestimmt das Verlagsgesetz in seinem § 32,
daß zu Gunsten des Urhebers die Vorschriften, die die Rechte
des Verlegers im Falle der nicht ordnungsmäßigen Erfüllung
der Verpflichtungen des Urhebers aus dem Verlagsvertrag
normieren, entsprechende Anwendung finden.
Zunächst kann der Urheber den Anspruch auf Erfüllung
geltend machen. Der Verleger ist dann zur Leistung eines
Besprechungsexemplars an die Schriftleitung *) zu verurteilen;
eine Gesamtforderung liegt hier nicht vor; denn der Urheber
kann nach dem Verlagsvertrag die Leistung eines Exemplars
des Werkes an sich selbst nicht verlangen, und der Verleger
kann nach dem Verlagsvertrag sich durch die Leistung eines
Exemplars an den Urheber nicht befreien. Die Zwangsvoll-
streckung aus dem rechtskräftigen oder dem gemäß § 710 ZPO.
für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil erfolgt dann nach
Vorschrift der §§ 883ff. ZPO.; der Gerichtsvollzieher nimmt
dem Verleger ein (oder zwei) Exemplare weg und übersendet
sie der Schristleitung.
Im § 32 des Verlagsgesetzes sind dem Urheber dieselben
Rechte eingeräumt, die dem Verleger bei einer nicht ordnungs-
mäßigen Erfüllung der Verpflichtungen des Urhebers gegen
diesen zuftehen. Insbesondere steht dem Verleger bezw. dem
Urheber hiernach ein Rücktrittsrecht zu. In den hier mög-
lichen Fällen wird es aber meist durch die einschränkende Be-
stimmung des § 30 Abs. 3 des Verlagsgesetzes ausgeschlossen

i) Sowohl in dem Klageantrag, wie in dem Urteil ist stets eine be-
stimmte Schriftleitung zu bezeichnen.

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