Volltext: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 52 = 2.F. 16 (1907))

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Alexander Coulin,

damit noch kein Recht auf die Besprechung des Werkes. Dies
Recht erwirbt der Urheber vielmehr erst dann, wenn die be-
treffende Schriftleitung das Besprechungsexemplar ausdrücklich
oder stillschweigend angenommen hat, und zwar erwirbt er
das Recht nicht etwa gegen den Berleger, sondern gegen die
Schriftleitung der Zeitschrift, die das Besprechungsexemplar an-
genommen hat. Das Rechtsverhältnis zwischen den drei Be-
teiligten stellt sich nämlich dar als ein Vertrag des Urhebers
mit dem Verleger, kraft dessen der letztere sich verpflichtet, den
in Betracht kommenden Schriftleitungen Exemplare unentgelt-
lich zuzuwenden mit der Auflage, zu Gunsten des Urhebers
und des Verlegers Besprechungen des Werkes in ihrer Zeit-
schrift herbeizuführen, und zwar so, daß die Zuwendung ledig-
lich um der Auflage willen erfolgt; es liegt demnach ein Ver-
sprechen der Leistung an einen Dritten unter einer Auflage zu
Gunsten des Versprechensempfängers und de5 Versprechenden
vor. Rach der im Verlagshandel herrschenden Uebung er-
werben nun die regelmäßig nur generell bezeichneten oder still-
schweigend nach der Uebung gekennzeichneten Schriftleitungen
der Zeitschriften und Zeitungen, wie sich aus den oben^) an-
geführten Aeußerungen Voigtländers ergibt, unmittelbar
das Recht, von dem Verleger die Uebersendung von Bespre-
chungsexemplaren zu fordern1 2). Der Verleger ist aber auch
verpflichtet, unaufgefordert Besprechungsexemplare an diese
Schriftleitungen zu versenden, wie bereits oben ausgeführt; in
diesem letzteren Falle kann aber eine Schriftleitung dem Ver-
leger gegenüber das aus dem Vertrag erworbene Recht zurück-
weisen 3). Hat nun die Schriftleitung das Besprechungsexemplar
1) Bergt, oben S. 478 Note i.
2) Bergt. § 328 Abs. 1 u. 2 BGB.; dies Recht entsteht mit dem Ab-
schluß der Vervielfältigung des Werkes. Vergl. oben S. 481 Note 2.
3) Vergl. § 333 BGB-

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