Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 52 = 2.F. 16 (1907))

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Alexander Coulin,

mäßige Ankunft des Besprechungsexemplars bei der betreffenden
Schristleitung; käme es also in unbrauchbarem Zustand oder
überhaupt nicht an, so brauchte der Verleger ein neues Exemplar
nicht an die betreffende Schriftleitung zu liefern, wenn er bei
der Versendung mit Sorgfalt zu Werke gegangen wäre. Nun
geht aber der Wille des Urhebers und des Verlegers von vorn-
herein darauf, der betreffenden Schriftleitung die Möglichkeit
der Besprechung zu verschaffen; dieser Erfolg wird aber noch
nicht durch die ordnungsmäßige Versendung, sondern erst durch
die ordnungsmäßige Ankunft bei der betreffenden Schristleitung
herbeigeführt. Aus diesem Umstand ist aber zu entnehmen,
daß der Leistungsort für die Besprechungsexemplare der Wohn-
ort oder der Ort der gewerblichen Niederlassung der Schrift-
leitungen der betreffenden Zeitschriften und Zeitungen oder der
Wohnort der von diesen in der im Buchhandel üblichen Weise
bezeichneten Personen ist. Die Pflicht des Verlegers zur Ver-
sendung von Besprechungsexemplaren stellt sich somit als eine
sog. qualifizierte Versendungspflicht dar. Aus diesem Gesichts-
punkt erklärt sich auch die „Uebung", daß der Verleger ohne
weiteres für nicht angekommene Besprechungsexemplare Ersatz-
exemplare liefert.
Der Verleger muß die Besprechungsexemplare in der her-
kömmlichen Zahl versenden; bei uns in Deutschland ist es
üblich, je ein Exemplar zu versenden. Bei den regen Wechsel-
beziehungen, die zwischen der deutschen und französischen Wissen-
schaft bestehen, ist es nun üblich geworden, auch den französischen
Fachzeitschriften Besprechungsexemplare zu übersenden, so ins-
besondere, wenn es sich um Werke handelt, die die wissen-
schaftlichen Kreise beider Staaten in gleicher Weise interessieren.
Die französischen Zeitschriften besprechen aber nur Werke, von
denen ihnen zwei Exemplare übersandt sind. Da nun der
Verleger, wie oben ausgeführt, an dem Wohnort oder Nieder-

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