Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 52 = 2.F. 16 (1907))

Recht des Urhebers auf Versendung von Rezensionsexemplaren. 479
«s entspricht auch der Uebung, an die führenden Tageszeitungen
Besprechungsexemplare zu senden. An welche Fachzeitschriften
im einzelnen Falle Exemplare zu versenden sind, das bestimmt
sich nach der Natur und dem Zweck des Werkes, sowie nach
den Zielen, welche die Fachzeitschrift verfolgt. Den hervor-
ragenden Tageszeitungen werden nach der bestehenden Uebung
häufig Besprechungsexemplare wissenschaftlicher Werke und stets
solche hervorragenderer belletristischer Werke übersendet.
Der Verleger hat nach der bestehenden Uebung die Be-
sprechungsexemplare unentgeltlich und auf seine Kosten zu ver-
senden.
Der Leistungsort wird in den seltensten Fällen vertrags-
mäßig bestimmt sein; wohl aber läßt er sich aus der Natur
des Schuldverhältnisses entnehmen. Der Zweck der Versendung
von Besprechungsexemplaren liegt nämlich darin, den in Be-
tracht kommenden Schriftleitungen oder von ihnen in der üb-
lichen Weise bezeichneten Personen ein Exemplar des Werkes
unentgeltlich zuzuwenden unter der Auflage, es in der betreffen-
den Zeitschrift oder Zeitung anzuzeigen oder zu besprechen;
dabei ist der Wille des Urhebers und des Verlegers weniger
darauf gerichtet, dem Dritten eine unentgeltliche Zuwendung
zu machen, als vielmehr eine Besprechung des Werkes in der
betreffenden Zeitschrift herbeizuführen. Dieser Absicht der Par-
teien entspräche es nicht, wenn der Verleger an seinem Wohnort
oder dem Ort seiner gewerblichen Niederlassung zu leisten be-
rechtigt wäre, somit die Pflicht zur Versendung nur auf einem
zwar nicht ausdrücklich vereinbarten, aber der Uebung ent-
sprechenden Nebengedinge, wie es etwa analog beim Diftanz-
kauf vorliegt, beruhte und der Verleger mit der ordnungs-
mäßigen Versendung seiner Verbreitungspflicht in dieser Hinsicht
genügt hätte. Läge nämlich ein solches Distanzgeschäft vor,
dann trüge der Verleger nicht die Gefahr für die ordnungs-

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