Der Kreditvertrag.
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dem man mit der Darlehenshingabe eine Verpflichtung erfüllt,
und entsprechend unterscheidet er. Ueber diese Ansicht soll unten
§11 Näheres ausgeführt werden. Hier sei nur bemerkt, daß
der Nealkontrakt im Sinne Köhlers mit dem Realkontrakt
der Römer nur den Namen gemeinsam l)at34): die römische
res muß am Anfang gewisser Kategorien von (formlosen) Ver-
trägen stehen, weil erst sie das paetum nuäum zur juristischen
Tatsache macht; die res im Sinne Köhlers aber bildet den
Anfang des Geschäfts dort, wo im einzelnen Fall die Par-
teien aus irgend einem Grunde einen solchen Anfang herbei-
führen 35).
Zur Dogmatik des Darlehens bei Brinz ist noch zu be-
merken, daß auch Brinz mit der Vorstellung des Realkontrakts
ohne weiteres die dreiteilige Konstruktion von Darlehensvor-
vertrag, Darlehensvertrag und Zinsnebenvertrag verbunden hat,
so wie man dies vor ihm getan hatte.
2) Was die Ausführungen von Brinz zur Geschichte des
Realkontrakts anlangt, so hat Brinz hier an die Stelle der
Auffassung, die römische res sei eine „Form" gewesen, eine
neue Vorstellung zu setzen versucht. Während man vor ihm
einfach den Vertrag mit Vorleistungspflicht mit dem römischen
Realkontrakt identifiziert hatte ohne jeden Versuch, dieses Vor-
gehen zu begründen, kam es Brinz auf den Nachweis an,
daß im heutigen Realkontrakt dieselben Elemente steckten, wie
im römischen.
Aber dieser Nachweis ist ihm nicht gelungen.
34) Aus dieser Empfindung heraus erklärt Bekker a. a. O., es
handle sich hier um Realgeschäfte, welcher Begriff weiter sei, als der
des „Realkontrakts"; aber jener, mit dem Namen „Realgeschäft" bezeichnete
faktische Berlauf eines Vertrages hat, wie im Text gesagt, gar nichts mit
dem Realkontrakt zu tun, ist also auch keine Erweiterung dieses Begriffs.
35) Siehe hierzu Uuger in JheringsJ. 8, l ff.; Scherler, a. a. O.
iS; Lammfromm, Teilung, Darlehen, Auflage, Umsatz, 1897, S. 217.