Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 52 = 2.F. 16 (1907))

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E. Lübbert,

wenn hier ein „credere" versprochen wird, so wird doch damit
nicht der Abschluß eines Vertrages versprochen.
Wir wollen dabei aber nicht verkennen, daß der Tatbestand
der 1. 68 d. v. o. den Gedanken an eine Vorvertrag und
Darlehensvertrag trennende Konstruktion des dortigen Tat-
bestandes sehr nahe legen mußte. Erstens mußte das Dar-
lehensversprechen so wie so ein sür allemal in einer vom
übrigen Tatbestand abgesonderten Stipulation statuiert werden.
Zweitens bedeutet credere unseres Erachtens allerdings nur:
eine Summe auf Grund einer kausalen Verabredung leisten,
welche Summe auf Grund jener Abrede widerzuleisten ist.
Nun wurde aber diese Vereinbarung der Widerleiftung erst mit
der Vorleistung juristische Tatsache, und ganz abgesehen davon
konnte damals wie heute der Anspruch auf die Widerleistung
erst mit der Vorleistung perfekt werden24). Sobald man über-
sah, daß die Widerleistung doch schon zugleich mit der Vor-
leistung vereinbart wurde, und hier bereits der materielle An-
spruch auf die Widerleistung statuiert wurde — wiewohl jene
Vereinbarung erst mit der Vorleistung juristische Tatsache, wie-
wohl jener Anspruch erst mit der Vorleistung materiell perfekt
wurde — so bald mußte man auch dazu kommen, den histo-
rischen Verlauf des Darlehensgeschäftes, bei dem erst Darlehen-
hingabe versprochen wird, und dann das Darlehen gegeben
wird, im Moment der Darlehenshingabe zeitlich durchzuteilen:
weil erst von der Darlehenshingabe ab ein perfekter Anspruch
auf Rückgabe da ist, trennt man diese mit der Darlehens-
hingabe beginnende Periode des ganzen Geschäfts von der
Periode vor der Darlehenshingabe und erklärt, während der
erstgenannten Periode bestehe allein ein Darlehensverhältnis —
vorher ständen die Parteien nur im Verhältnis des Darlehens-
vorvertrages einander gegenüber.

24) Man sehe hier schon unten § 3 II, III ein.

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